Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Personengruppe unter eine amtliche Aufsicht oder Zulassungspflicht im Rahmen der Arbeiten der Expertenkommission Zimmerli nachgegangen werden sollte. Dies umso mehr, als es nicht angezeigt erscheint, trustees gegenüber anderen Vermögensverwaltern wie z.B. Treuhändern einem Sonderregime zu unterwerfen.
2.6 Verzicht auf steuerrechtliche Bestimmungen
Die Steuerbehörden befassen sich bereits heute mit Trusts. Die Praxis ist allerdings uneinheitlich. Im Vorkonsultationsverfahren wurde daher von Seite der Banken die Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch die Eidgenössische Steuerverwaltung empfohlen. Es wurde indes klargestellt, dass die Ratifikation des Übereinkommens dadurch nicht verzögert werden sollte.
Dem Wunsch nach Einsetzung einer Arbeitsgruppe wird zur Zeit nachgekommen. Die Aufgabe soll allerdings von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) wahrgenommen werden. Es ist geplant, dass eine Arbeitsgruppe die steuerlichen Probleme in Zusammenhang mit Trusts auflistet und Lösungen vorschlägt, die in einem Kreisschreiben der SSK oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgehalten werden sollen.
2.7 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
2.7.1 Artikel 16 Absatz 3
Die Schweiz hat keinerlei Anlass für einen Vorbehalt nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens. Sie hat im Gegenteil ein Interesse an einer Beibehaltung des in Artikel 16 Absatz 3 angesprochenen Artikel 16 Absatz 2, da dieser den schweizerischen Behörden auch im Geltungsbereich des Übereinkommens eine Anwendung von Artikel 19 IPRG ermöglicht.
Das Vereinigte Königreich, China (für Hong-Kong), Kanada (für Alberta) und Luxemburg haben als einzige Mitgliedstaaten einen Vorbehalt nach Artikel 16 Absatz 3 erklärt.
2.7.2 Artikel 20 Absatz 1
Von einer Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens ist ebenfalls abzusehen, da unklar ist, was mit „durch gerichtliche Entscheidung errichteten Trusts“ überhaupt gemeint ist, besonders da der englische und der französische Text nicht übereinstimmen („declared by judicial decisions“ und „créés par une décision de justice“), und die Erklärung daher nur unnötigerweise Verwirrung schaffen würde.
Implied und resulting trusts (vgl. Ziff. 1.2.1) werden vom Übereinkommen auch ohne besondere Erklärung erfasst, da es sich um rechtsgeschäftliche Gebilde handelt. Zu Recht nicht erfasst werden constructive trusts, die, wie bereits ausgeführt, keine eigentlichen Trusts darstellen und dem Statut des von ihnen betroffenen Rechtsverhältnisses zu unterstellen sind. Sinn machen würde eine Ausdehnungserklärung allenfalls für Trusts die durch Gestaltungsurteil eines Gerichts entstehen, sofern es sich um einen eigentlichen Trust im Sinne eines stiftungsähnlichen Gebildes und nicht wie beim constructive trust um eine analoge Anwendung trustrechtli-