Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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gend offen gelassen werden. Die Schweiz kennt auf jeden Fall keine derartige Bestimmung.
Italien hat auf eine Einführungsgesetzgebung verzichtet. Es besteht aber eine Praxis, wonach vtrustees ihre trustee-Stellung im Grundbuch und im Aktionärsregister eintragen lassen müssen. Für die Schweiz erscheint eine Eintragungspflicht im Aktionärsregister nicht erforderlich, da diesem keine zivilrechtliche Publizitätswirkung zukommt. Eine entsprechende Pflicht wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (Geldwäschereibekämpfung etc.) sinnvoll.
Luxemburg hat ein Gesetz mit 15 Artikeln erlassen. Davon betreffen zwei Artikel die Ratifikation des Übereinkommens und die damit verbundenen Erklärungen und Vorbehalte. Vier Artikel regeln das Verhältnis des Übereinkommens zum Zivilrecht.
Artikel 2 sieht im ersten Absatz vor, dass der trustee als Eigentümer des Trustvermögens zu behandeln ist. Absatz 2 der Bestimmung stellt sodann klar, dass die in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehene rechtliche Trennung des Trustvermögens vom persönlichen Vermögen des trustee durch die besagte Regel nicht berührt wird. Aus Schweizer Sicht ist auf eine Bestimmung in der Art von Artikel 2 zu verzichten. Die Berechtigung am Trustvermögen ergibt sich aus dem auf die einzelnen Vermögenswerte anwendbaren Recht gemäss IPRG. Ist Schweizer Recht anzuwenden (wie beispielsweise bei in der Schweiz belegenen Sachen), ist der trustee bereits nach bestehendem Recht als Vollberechtigter anzusehen.
Art 10 des Gesetzes bestimmt, dass bei Transaktionen in Zusammenhang mit dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ein bestehendes Treuhand- oder Trustverhältnis im Grundbuch angemerkt werden muss. Gemäss Artikel 11 müssen Treuhänder und trustees auch für eine Anmerkung des bestehendes Treuhand- oder Trustverhältnisses in anderen öffentlichen Registern besorgt sein. Diese Fragen werden im vorliegenden Entwurf in Artikel 149c behandelt. Diese Regelung ist insofern ausführlicher als die luxemburgische, als sie auch die Folgen einer Unterlassung festlegt.
Artikel 12 regelt die Frage der Formvorschriften für Treuhandverhältnisse und Trusts die Immobilien, Schiffe oder Luftfahrzeuge betreffen. Aus Schweizer Sicht bedarf es hierzu keiner Regelung. Die Frage, ob ein Trust formgültig errichtet worden ist, bestimmt gemäss Artikel 8 des Übereinkommens das Truststatut. Für die Übertragung von dinglichen Rechten gilt demgegenüber weiterhin das jeweilige Sachstatut (Art. 4 des Übereinkommens). Dieses hat auch darüber zu befinden ob das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist.
Die Artikel 4 bis 9 beinhalten eine partielle Neuregelung des luxemburgischen Treuhandrechts. Der vorliegende Vorentwurf verzichtet wie bereits ausgeführt (Ziff. 2.3) auf Bestimmungen dieser Art.
Die Artikel 13 bis 15 des luxemburgischen Gesetzes enthalten nur Schlussbestimmungen.
Die Vorlage des Fürstentum Liechtensteins sieht zur Zeit noch keine Einführungsgesetzgebung vor. Die Frage ist aber noch offen. Liechtenstein befindet sich hier insofern in einer speziellen Situation, als sein Privatrecht mit der "Treuhänderschaft" bereits ein trustähnliches Rechtsinstitut kennt.