Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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cher Wirkungen auf ein anderes Rechtsverhältnis handelt. Die praktische Bedeutung dieser Fälle ist indes fraglich.

Lediglich folgende Mitgliedstaaten haben von der Ausdehnungserklärung Gebrauch gemacht: das Vereinigte Königreich, Kanada, China (für Hong-Kong) und, als einziger Staat mit kontinentaleuropäischer Rechtsordnung, Luxemburg.

2.7.3 Artikel 21

Auch von einem Vorbehalt nach Artikel 21 ist abzusehen. Einerseits macht die Norm nicht wirklich Sinn, da sie sich nur auf Kapitel III des Übereinkommens bezieht und nicht auch auf Kapitel II, mit welchem Kapitel III logisch untrennbar verknüpft ist. Andererseits zielt sie auf eine, aus schweizerischer Sicht unerwünschte, Relativierung der erga omnes-Wirkung des Übereinkommens ab. Ziel der Ratifikation des Übereinkommens ist eine möglichst klare und einheitliche Regelung der Frage des auf Trusts anwendbaren Rechts zu erreichen. Es macht daher keinen Sinn den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens zu durchlöchern.

Kein Mitgliedsstaat hat bis jetzt von dieser Vorbehalts-Option Gebrauch gemacht.

2.7.4 Artikel 22

Auch ein Vorbehalt nach Artikel 22 würde eine unnötige Einschränkung des Geltungsbereichs des Übereinkommens und damit einen unnötigen Verlust an Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit bedeuten.

Auch von dieser Option hat bisher kein Mitgliedsstaat Gebrauch gemacht.

3 Rechtsvergleichung

Mit Italien, den Niederlanden, Malta und ganz neu auch Luxemburg haben bereits vier Staaten mit einem kontinentaleuropäischen Rechtssystem das Haager Trust-Übereinkommen ratifiziert.

Die Niederlande haben ein Einführungsgesetz (Wet coflictenrecht trusts [WCT]) erlassen, welches zwei Scharnierbestimmungen zum nationalen Zivilrecht enthält:

Artikel 3 WCT gibt Artikel 12 des Übereinkommens wieder, unter Weglassung des Nebensatzes „soweit ..... unvereinbar ist“, was im Ergebnis Artikel 149d Absatz 1 des Entwurfs Thévenoz entspricht. Der vorliegende Entwurf geht, wie bereits ausgeführt, einen Schritt weiter und sieht eine obligatorische Eintragung in die bestehenden Register vor.

Artikel 4 WCT hält fest, dass die nationalen Bestimmungen betreffend Eigentumsübertragung, Sicherheiten oder Gläubigerschutz im Insolvenzfall den in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Wirkungen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung hat primär Artikel 3:84 Absatz 3 des niederländischen Zivilgesetzbuchs im Auge, wonach die Übertragung einer Sache ohne gültige causa erfolgt, wenn die Sache bloss als Sicherheit gedacht ist und nicht ins Vermögen des Empfängers übergehen soll. Ob diese Bestimmung der Anerkennung eines ausländischen Trust im Sinne von Artikel 11 des Übereinkommens wirklich entgegensteht, kann vorlie-