Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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biger vor. Eine weiter gehende Beschränkung der Aussonderbarkeit von Trustvermögen erscheint in Hinblick auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b problematisch. Für die gutgläubigen Gläubiger bringt die Streichung des erwähnten Nebensatzes keine erheblichen Nachteile mit sich. Ist ein Trustverhältnis nicht im Grundbuch angemerkt oder im jeweiligen Register für geistiges Eigentum eingetragen, muss der betreffende Vermögenswert nur dann von Amtes wegen aus der Konkursmasse ausgeschieden werden, wenn das Trustverhältnis auf andere Weise evident ist. Ansonsten ist es an den Personen, die gemäss Truststatut befugt sind, für den Trust zu handeln, eine Aussonderungsklage anzustrengen und nachzuweisen, dass die Gläubiger vom Bestehen eines Trustverhältnisses wussten oder hätten wissen müssen.
Die Möglichkeit einer Aussonderungsklage für den Trust war in Artikel 242a des ersten Vorentwurfs ausdrücklich vorgesehen (Absatz 2). Im vorliegenden Entwurf wurde auf eine entsprechende Bestimmung verzichtet, in der Meinung, dass die bestehenden Regeln genügen (Art. 242 Abs. 2 SchKG). Bereits im ersten Entwurf verzichtet hat man auf Regeln zur Aussonderung von Trustgut bei Betreibung des trustee auf Pfändung. Auch hier kommen die bestehenden Regeln zum Zug. Wird geltend gemacht, eine gepfändete Sache sei Teil eines Trust, ist entweder nach Art. 107 oder nach Art. 108 SchKG zu verfahren, je nachdem ob sich die Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners oder zumindest im Mitgewahrsam des Trust (als Dritten) befindet. Für die rechtliche Zuordnung des Gewahrsams im Verhältnis Trust/trustee müssen dabei dieselben Regeln gelten wie zwischen juristischen Personen und ihren Organen.
2.5 Verzicht auf aufsichtsrechtliche Bestimmungen
Bei den im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen bleibt es dem schweizerischen Gesetzgeber unbenommen, in Zusammenhang mit Trusts aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu erlassen. Er kann beispielsweise gewisse Trusts einer Art Stiftungsaufsicht unterstellen oder die gewerbliche Ausübung einer trustee-Tätigkeit von einer amtlichen Zulassung abhängig machen.
Die im Vorkonsultationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen lehnen die Schaffung besonderer aufsichtsrechtlicher Bestimmungen für Trusts ab. Z.T. wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit der Ratifikation des Übereinkommens eine Bewilligungsspflicht für trustees in der Schweiz vorgesehen werden sollte. Im vorliegenden Vorentwurf wird auf eine entsprechende Bestimmung verzichtet. Zur Zeit arbeitet eine vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission unter dem Vorsitz von Prof. Ulrich Zimmerli an einem „Bundesgesetz über die Finanzmarktaufsicht (FIN-MAG)“. Gemäss dem aktuellen Vorentwurf soll die in folgenden Gesetzen vorgesehene amtliche Aufsicht in einem Gesetz zusammengeführt und auf eine Behörde, die FINMA, übertragen werden: Pfandbriefgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Anlagefondsgesetz, Bankengesetz, Börsengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetze. Es wird nun u.a. geprüft, ob weitere, im Bereich der Finanzmarktaufsicht tätige Behörden (z. B. die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei) in das Gesetz integriert werden sollen und ob die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie weitere Finanzintermediärinnen und Finanzintermediäre ebenfalls der umfassenden Aufsicht durch die neue Behörde zu unterstellen sind. Unter die Kategorie „Vermögensverwalter und weitere und Finanzintermediäre“ fallen auch gewerbliche trustees, so dass der Frage der Unterstellung dieser