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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesratesvom ...1,
beschliesst :
I
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 20022über die Anpassung der kantonalenBeiträge für die innerkantonalen stationärenBehandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1in Abweichung von Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzesvom 18. Mhz
19943über die Krankenversicherung beteiligensich die Kantone an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern in der Höhe der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldetenTarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.
ArI. 3 Abs. 3 ( neu)
3 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum Inkrafttreten einer Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der Spitalfinanzierung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
11
Schtussbestimmtmg
1Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung aIs dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum
2 Es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.
1 BBI 2004...
2 SR 832.14
3 SR 832.10