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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Einleitung
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) sieht mehrere Instrumentezur Kosteneindämmung im stationären Bereich vor, die Wirkung zu zeigen beginnen: So beispielsweise die Kompetenzen der Kantone zur Einführung von Globalbudgets (Art. 51) sowie die Planung der Spitäler und der Pflegeheimedurch die Kantone( Art. 39). Hingegen sind die Krankenversicherer im ambulanten Bereich faktisch gezwungen, mit allen gesetzlich zugelassenen Leistungserbringern einen Tarifvertrag abzuschliessen und folglich die von diesen erbrachten Leistungen zu übernehmen. Mit anderen Worten kann ein Leistungserbringer, der die gesetzlichenZulassungskliterie11(Art. 35 bis 40) erfüllt, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungpraktizieren, ohne dass die Krankenversicherer die Möglichkeit haben, ihn aus diesem Markt auszuschliessen.Insofern besteht ein Vertragszwang (Konträhierungszwang). Damit haben die Krankenversicherer grundsätzlich keine Mittel zur Unterbindung derjenigen Mengenausweitung, welche durch die stete Zunahme von Leistungserbringern bedingt ist.
Das Parlamenthat am 24. März 2000im Rahmender 1. KVG-Revision einenArti-
kel 55a beschlossen,der dem Bundesratdie Möglichkeit gibt, die Zulassung neuer Leistungserbringerzur Tätigkeit zu Lasten der sozialenKrankenversicherungfür eine auf maximal drei Jahre be#istete Zeit einem Bedarfsnachweis zu unterstellen.
Nach dieser Bestimmungobliegtes dem Bundesrat,die entsprechendenKriterien
festzulegen, während die Kantone die Leistungserbringer bezeichnen. Diese Massnahme wurde einerseits im Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Verträge eingeführt, insbesondere des Personen-Freizügigkeitsabkommens mit der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten. Andererseits handelte es sich um eine kurzfristige ausserordentlicheMassnahme, die zum Ziel hatte, dem aus der ständig wachsenden Zahl von Leistungserbringern resultierenden Anstieg der Gesundheitskosten im ambulanten Bereich Einhalt zu gebieten.
Am 3. Juli 2002 machte der Bundesrat von der Kompetenz, die ihm Artikel 55a KVG einräumt, Gebrauch und beschränkte die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischenKrankenpflegeversicherung. Er legte die Modalitäten dieser Beschränkung in einer eigens zu diesem Zweck erlassenen Verordnung fest (Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; SR 832.103). Diese Verordnungtrat am 4. Juli 2002 in Kraft. Der Bundesrat betonte von vornherein, dass diese Zulassungsbeschränkung eine ausserordentliche, zeitlich befristete Massnahme darstellensolle, die bis zum Inkrafttreteneiner sie ersetzendenRegelung für die Beschränkungder Zulassung der Leistungserbringergelten solle, längstensaber bis zum 3. Juli 2005, dem Datum, an dem die Geltungsdauer der Verordnung abläuft. Zielsetzung war, dass in dieser Zeit ein realistisches Modell für die Aufhebung des im ambulantenBereich geltendenKontrahierungszwangs ausgearbeitet wird.
Diesbezügliche Diskussionen wurden anlässlich der Debatten über die 2. KVG-Revision geführt. Der Einigungskonferenz gelang es, sich auf ein Modell mit teilweiser Aufhebung des Kontrahierungzwangszu verständigen. Der Nationalrat lehnte jedoch den Entwurf zur KVG-Revision in der Schlussabstimmung anlässlich der Wintersession 2003 ab. Angesichts dieser Situation sowie der Tatsache, dass die Ver-