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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaß,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1,

beschliesst :

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

An. 42 Sachtrberschrift

GIundsatz

Art. 42a (neu) Versichertenkarte

1Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte mit einer vom Bund vergebenen Identifikationsnummer erhält.

2Diese Karte mit Benutzerschnittstellewird für die Rechnungsstellungder Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.

3Der Bundesrat regelt die Einführung der Karte durch die Versicherer und die allzuwendenden technischen Standards.

4 Die Karte kann im Einverständnis mit der versichertenPerson persönlicheDaten enthalten,die im Notfall abrufbar sind. Der Bundesrat kann nach Anhören der interessiertenKreise den Umfang der Daten festlegen,die auf der Karte gespeichert werden dürfen.

An. 60 Abs. 4, 5 und 6 (neu)

4Die Versicherer erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresberichtund Jahresrechnung zusammensetzt.Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.

5 Der Geschäftsberichtist nach den Vorschriften des Obligationenrechtesüber die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

1 BBI 2004... 2SR 832.10