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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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6Der Bundesrat erlässt die notwendigenVorschriften, insbesondereüber die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, den Geschäftsbericht, die Reservebildungund die Kapitalanlagen.Er legt insbesonderefest, wie der Geschäftsbericht zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

Art. 105 Abs. 4 erster Satz

4 Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Ände-Iung vom ... befristet.

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Übergangsbestirnmung zur Änderung vom ...

In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a dürfen bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahmeder Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim, spätestensbis zum 31. Dezember 2006, die auf Grund von Artikel 1(Ha vom Depaaement festgesetztenRahmentarife nicht überschrittenwerden. Vorbehaltensind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 20(A bereitsdie Rahmentarifeüberschrittenhaben. Diese werden auf der am 1. Januar 2004 geltendenHöhe begrenzt.

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1Dieses Gesetz unterstehtdem fakultativen Referendum.

2Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 bei unbenutztemAblauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2005 oder am 1. Januar des Jahres nach seinerAnnahme in der Volksabstimmung in Kraft.

3Artikel 105 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.