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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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ordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringer11zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungam 3. Juli 2005 abläuft, muss der Bundesrat dem Parlamentinnerhalbsehr kurzer Fristen eine neue Regelung über die Zulassung der Leistungserbringer vorschlagen.

1 Allgemeiner Teil

1.1 Entstehungsgeschichte

Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs kam im Parlament erstmals im Rahmen der Beratungenüber die 1. KVG-Revision zur Sprache. In der Botschaft vom 21. September 1998 über diese Revision (BBI 1999 793) schlug der Bundesrat vor, die (JIObalbUdgetierungim ambulanten Bereich zur Kosteneindämmung einzuführen. In der Beratung vertraten beide Kammern die Auffassung, dass dieses Instrument insbesondere wegen seiner Funktionsweise noch nicht spruchreif sei. Parlament und Bundesrat waren sich jedoch einig, dass noch weitere Anstrengungen zur Kosteneindänunung unternommen werden müssen, und dass es dazu auch der Entwicklung neuer Instrumentebedarf. Das Parlament hat sich daher gegen die Einführung des (JIObalbUdgets im ambulanten Bereich ausgesprochen, sich aber stattdessen für die Diskussion der Aufhebung des Kontrahierungszwangsentschieden.Bei dieser Gelegenheit nahm der Nationalrat einen Einzelantrag an, der vorsah, dass der Bundesrat neu Kriterien bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen festlegen sollte, denen Leistungserbringer genügen müssen, um einem Tarifvertrag beitreten zu können. In der Differenzbereinigungwurde jedoch dieser Vorschlag des Nationalrates zu Gunsten der in Artikel 55a KVG gewählten Lösung fallen gelassen.

In der Folge reichte die Kommission für soziale Sicherheitund Gesundheitdes Nationalrateseine Motion (00.3003) ein, worin der Bundesrat aufgefordert wurde, die Aufhebung des Vertragszwanges im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zu prüfen und im Rahmen der zweitenKVG-Revision entsprechendeÄnderungsvorschläge zu unterbreiten. Anfang 2000 erteilten beide Kammern dem Bundesrat den Auftrag, diese Frage zu prüfen.

Der vom Bundesrat im Juni 2000 in die Vernehmlassung gesandte Vorschlag sah ein Modell vor, das die Aufhebung des Kontrahierungszwangsauf den ambulantenBereich beschränkte,da das Gesetz im stationärenBereich bereits verschiedeneinstrumente zur Kosteneindämmung und Regulierung des Leistungsvolumens vorsieht. Gemäss diesem Modell sollten die Versicherten im ambulantenBereich nur

noch unter jenen Leistungserbringern wählen können, die mit ihrem Versicherer einen Zulassungsvertragabgeschlossenhaben und damit für diesen Versicherer zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein dürfen. Aus den Vernehmlassungsergebnissen ging indessen hervor, dass eine Stärkung des Wettbewerbsgedankensim

KVG und somit auch die Idee einer Aufhebungdes Kontrahierungszwangszwar

grundsätzlich befürwortet, das vorgeschlagene Modell indessen mit Skepsis betrachtetwird. Gewisse Kreise hielten dieses für untauglich und unpraktikabel, ja gar wirkungslos für die Zwecke der Kostendämpfung. Unter anderem wurde bemängelt, dass den Versicherern zu viel Macht eingeräumtwürde, und dass Indikatoren fehlen, um die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung der erbrachten Leistungen zu beurteilen. Der Bundesrat ist nach einer Analyse zum selben Schluss gekommen und sah deshalb in seiner Botschaft vom 18. September 2000 über die (2.) Revision des KVG (BBI 2001 741) von der allgemeinen Aufhebung des Kontrahierungszwangs