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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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0handlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung und sieht vor, dass diese bis zum Inkrafttretender Neuordnungder SpitalfinanzierungGültigkeit haben soll. Die Regelung hält fest, dass der Kanton beim stationären Spitalaufent-

halt einer zusatzversichertenPerson in der Halbprivat-und Privatabteilungeines

öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals einen Beitrag entrichten sollen, welcher 100 Prozent des von den Versicherern für Kantonseinwohnerund –einwoh-

nerinnen geschuldeten Tarifs der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals entspricht. Beim Vollzug des Gesetzes beziehungsweise bei der Umsetzung des EVG-Entscheids vom 30. November2001 hättendie Kantone zwar 100 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten und nicht 100 Prozent des von den Versicherern

vergütetenTarifs zu übernehmen. Für die Kantone bedeutet dies, dass sie nicht den vollen, gemäss KVG eigentlich geschuldeten Beitrag zu entrichten haben. Die

Regelunghat jedoch den Vorteil, dass die Tarife der allgemeinenAbteilung der

einzelnen Spitäler grundsätzlich bekannt sind, was weitere Berechnungen erübrigt.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Die in dieser Vorlage aufgegriffenen Themenbereiche weisen bloss geringe finanzielle Auswirkungen auf. Dies gilt auch für den Pflegebereich, da das bisherige Finanzierungsvolumen der Krankenversicherung, wie auch die Aufteilung der Kosten unter den verschiedenen Finanzierungspartnern, durch die vorgeschlagene Regelung beibehaltenwerden soll. Einzig im Spitalfinanzierungsbereichsind für die Kantone finanzielle Auswirkungen in denjenigen Fällen zu erwarten, in denen die Spitaltarife infolge neuer Tarifverträge oder –festsetzungengeändert werden. Im übrigen wird die im Jahr 2002 eingeführte und ab 2004 gültige Regelung weitergeführt.Erhebliche Auswirkungen hättedagegen der Verzicht auf die Weiterführung der Regelung in der Spitalfinanzierung: Einerseits hätten die Kantone die gesamten anrechenbaren Betriebskosten, welche nicht durch den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Tarif gedeckt werden, zu übernehmen.

Dieser Betragist in einer Grössenordnungvon 50 bis 100 Millionen Franken zu

schätzen. Andererseits gälte es einen Konsens herzustellen über die Festlegung des Betrags, der 100 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten entspricht.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der vorgeschlagenenÜbergangsbestirnmungzur Festschreibung der Rahmentarife für Pflegeleistungen wird die heute bestehende Situation weitergeführt; volkswirtschaftlicheAuswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Verlängerung des Risiko-

ausgleich zwischen den Versicherern sowie die Weiterführung der Über-

gangsregelungin Bezug auf die Beiträge der Kantone an den Spitalaufenthaltvon zusatzversicherten Personen in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern führen den status quo weiter und haben keine Auswirkungen auf einzelne Märkte oder auf die Volkswirtschaft.

Die Einführung einer Versichertenkarte hat einerseits Kosten sowohl für die Versicherer als auch für die Leistungserbringer zur Folge. Andererseits werden Mittel in die Informatikindustrie geleitetmit den entsprechendenFolgen. Geht man davon aus, dass die heutigen Datensammlungen lesefähig gemacht werden, dass pro

Versicherten eine Karte abgegeben und pro Arztpraxis ein Lesegerät angeschafft