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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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wird, sind die Einführungskosten,je nach integriertemDatenschutzsystem, auf 500’000 bis 5 Millionen Franken zu schätzen.Für die Volkswirtschaftist dies von
marginaler Bedeutung.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung2003-2007vom 25. Februar
2004 angekündigt und als Richtliniengeschäft aufgeführt (BBI 2004 ....).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Das Bundesgesetzstützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung,der dem Bund
eine umfassende Kompetenz zur Einrichtung der Krankenversicherung gibt.
6.2 Erlassform Hervorzuhebenist die Erlassformeinzig bei der SpitalfinanzierLmg,da die vorge-
schlagene Übergangsregelung in Form eines zeitlich befristeten dringlichen Bundesgesetzes erlassen werden soll. Solche Bundesgesetze können nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung dringlich erklärt werden, wenn sie sachlich und zeitlich
dringlich sind. Die zeitliche Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass das
derzeit geltende dringliche Bundesgesetz Ende 2004 ausläuft, ohne dass eine anderweitige Neuregelungder Spitalfinanzierungin Kraft treten wird.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen (Erlass der Vollzugsbestimmungen) werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert.Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat überdies befugt, in folgenden Bereichen Bestimmungen zu erlassen:
Grundsätzliche Einführung einer Versichertenkarte(Art. 42a Abs. 1); Regelung der technischen Standards der Versichertenkarte (Art. 42a Abs. 3); Definition der persönlichen Daten der Versichertenkarte (Art. 42a Abs. 4); Erstellen einer Konzernrechnung zusätzlich zum Geschäftsbericht (Artikel 60 Absatz 4 zweiter Satz); Rechnungslegung und finanzielle Sicherheit der Versicherer (Art. 60 Abs. 6 erster Satz); Veröffentlichung des Geschäftsberichts (Art. 60 Abs. 6 zweiter Satz).