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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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1.3 Reformvorschläge in Expertengutachten
1.3.1 Grundlagen einer 3. KVG-Revision: Teilprojekt «Kontrahierungszwang »
An einer Sondersitzungvom 22. Mai 2002 zur sozialen Krankenversicherungzog der Bundesrat den Schluss, dass mit dem KVG insgesamt gute Ergebnisse erzielt wurden, jedoch die kostendämpfendenMassnahmen verstärkt und die Krankenversicherung schrittweise entsprechend reformiert werden müssten. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), langfristige Reformschritte in verschiedenenBereichen, davon zur Zulassung von Leistungserbringern eingehend zu prüfen und ihm Vorschläge zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang erhielt das EDI unter anderem den Auftrag, realisierbare Modelle für die Aufhebung des Zwanges für die Krankenversicherer mit den Ärztinnen und Ärzten und eventu-
eII auchmit Spitälernzu kontrahieren,auszuarbeiten,wobeiin jedemFall die
Grundversorgung gewährleistet bleiben muss. Um diese Aufgabe zu erfüllen, hat das EDI eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die von einem Gesundheitsökonomen geleitet wurde (Dr. oec. HSG W. Oggier, GesundheitsökonomischeBeratungenAG).
Unter Berücksichtigungder im Auftrag formuliertenKriterien hat der konsultierte
Experte zusammenfassenderklärt, dass zur Realisierungder Aufhebungdes Ver-
tragszwangs insbesondere folgende Elemente zentral seien:
Die Aufhebung des Kontrahierungszwangswird im ambulantenund stationären Bereich realisiert.
Leistungserbringer dürfen nicht an Versicherern und Versicherer nicht an Leistungserbringern beteiligt sein. Eine analoge Regelung ist für «Zulieferbetriebe» (Pharma-, Medizintechnik-Unternehmungen etc.) vorzusehen.
Die Preise sollen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern ausgehandeltwerden. Die Preisbildung wird somit liberalisiert, für das Scheitern von Verhandlungen eine Ersatzlösung formuliert. Eine Liberalisierung der Preisbildung beinhaltet die ersatzlose Streichung von Artikel 43 Absatz 5 KVG. Eine Verpflichtung auf den neuen ärztlichen Tarif TARMED soll somit bei Einzelleistungsvergütungnicht mehr bestehen. Damit soll es Krankenversicherern und Leistungserbringern vermehrt offen stehen, für verschiedene Versichertengruppe11 und Behandlungsfälle Vergütungsformen und –höhen und/oder Kombinationen von Vergütungsformen aushandeln zu können.
• Als Ersatzlösung für das Scheitern von Vertragsverhandlungen ist als Instan-
zenweg die Wettbewerbskommission, RekurskomInission und danach das Bulldesgericht oder der Bundesrat vorzusehen.
Wenn die Zielsetzungder Kosteneindämmungim Vordergrundsteht,sollte eine
Modell mindestens folgende zusätzliche Eckwerte enthalten:
• Die Planungszahlen für den kantonalen Bedarf müssen möglichst tief angesetzt
werden. Um dem regional unterschiedlichen Bedarf Rechnung zu tragen, müssen diese Werte zwingend differenziertwerden. Zu berücksichtigensind dabei insbesondere die Unterschiede zwischen Stadt und Land sowie demografische Unterschiede.