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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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im ambulanten Bereich ab. Hingegen sprach ersich für eine auf Leistungserbringer, die das 65. Altersjahr vollendet haben,beschränkteAufhebung aus. Aus verschiedenen Gründen verzichtete jedoch der Bundesrat darauf, diesen Vorschlag in den parlamentarischen Debatten weiter zu unterstützen.
1.2 Zweite KVG-Revision
Bei den Beratungen zur 2. KVG-Revision verabschiedete die Einigungskonferenz
ein Modell einer teilweisenAufhebungdes Kontrahierungszwangs,das jedoch in
der Schlussabstimmung im Nationalrat zusammen mit dem gesamten Revisionsentwurf abgelehnt wurde. Dieses Modell beinhaltete insbesondere folgende Vorschläge:
Um die Zulassung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erhalten, müssen die Leistungserbringer, wenn sie im amt)u-
lanten Berëich tätig sind, entwedereinen Zulassungsvertragmit einem oder
mehreren Versicherern abschliessen oder sämtliche Leistungen im Rahmen eines integrierten Versorgungsnetzes erbringen, das eine besondere Versicherungsform darstellt, welche auf einem zwischen einem oder mehreren Versichern und einer Gruppe von Leistungserbringer11abgeschlossenen Vertrag beruht.
Die Leistungserbringer und Versicherer sind in der Wahl der Vertragspartner frei, wobei sie jedoch eine Reihe von Auflagen zu erfüllen haben (Wirtschaft-
lichkeit und Qualität der Leistungen,Sicherung einer ausreichendenmedizinischen Versorgung, Einhaltung des Kartellgesetzes);im Sonderfall ist diese
Wahlfreiheit hingegen ausgeschlossen (chronischkranke betagte Patienten und Patientinnen mit einer langjährigen therapeutischen Beziehung zum selben Leistungserbringer).
Die Kantone haben für den ambulantenBereich die notwendige Anzahl der
Leistungserbringerzur Sicherstellungder Versorgung und der Wahlüeiheit der
Versicherten zu bestimmen. Die Krankenversicherer ihrerseits müssen Zulas-
sungsverträge mit mindestens der vom Kanton festgelegten Anzahl Leistungserbringer abschliessen. Der Bundesrat legt das Datum fest, bis zu welchem die Kantone diese Zahl bestimmt haben müssen. Bis dahin gelten die auf der Grundlage von Artikel 55a KVG festgelegtenZahlen zur medizinischen Versorgung als Mindestwerte.
Wird einem Versicherer oder einemLeistungserbringer der Abschluss eines Zulassungsvertrages verweigert, kann der Betreffende dies einer kantonalen SChiedSkomInission, zusammengesetzt aus einer Vertretung von je zwei Personen ihrer jeweiligen Verbände sowie einer Vertretung des Kantons, welche den Vorsitz führt, zum abschliessenden Entscheid unterbreiten.
© Die Zulassungsverträgesind für eine Dauer von mindestensvier Jahren abzu-
schliessen. Sie können mit einer Kündigungsfrist von 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahresgekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen, wenn der Leistungserbringer dies verlangt.
Die Versicherer sind verpflichtet, mit sämtlichen im ambulantenBereich tätigen Leistungserbringern, die am 1. Januar 2003 zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, übergangsweise einen auf 4 Jahre befristeten Zulassungsvenrag abzuschliessen.