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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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• Ausserkantonale Angebote sind dabei zu berücksichtigen. Entscheidendes Krite-
rium soll dabei die Erreichbarkeit sein.
Falls die Kantone höhere Planzahlenals die vom Bund festgelegtenMindestzahlen vorsehen, könnte eine anteilsmässigekantonaleBeteiligung an den durch die Versicherer zu entrichtendenVergütungen in Betracht gezogen werden. Für die Versicherer entfällt in diesemFall der entsprechendeAnteil der Zahlungsverpf:lichtung. Schliessen die Versicherer hingegen mehr Verträge ab, als die kantonale Vorgabe unter Einhaltung der Bundesbestimmungen vorsieht, bleiben sie voll zahlungspflichtig.
Auf Grund dieser Überlegungenwird im Expertengutachtenfür die Aufhebung des Kontrahierungszwangs ein Modell vorgeschlagen, das folgende Merkmale aufweist:
Die Aufhebung bezieht sich sowohl auf den ambulanten als auch den stationären Bereich.
Alle Leistungserbringer werden davon erfasst.
Von der Aufhebung sind alle Behandlungen betroffen, also auch Notfälle. Für Notfälle führen Netzwerke zwingend einen Notfall- und Bereitschaftsdienst, der als erste Anlaufstelle für die entsprechenden Versicherten fungiert. Dieser Dienst übernimmtauch die Triageftrnktionim Notfall.
Die Versorgungssicherheitwird durch die zuständigenBundesstellendefiniert; die formulierten Minimalvorgaben müssen von den Kantonen und Vertragspartnern eingehalten werden. Legen die Kantone höhere Werte fest, bezahlen sie die Kosten und nicht die Versicherer.
Das Kartellgesetz ist anwendbar, das heisst:
Keine Verbandsverträge.
Wirtschaftliche und organisatorischeVerselbständigung der Spitäler.
1.3.2 Studie über die «Versorgungssicherheitin der ambulanten Medizin im Rahmen der Aufhebung des Kontrahierungszwangs»
Santësuisse, der Dachverband der Krankenversicherer, erteilte im Juni 2001 den beiden Tessiner GesundheitsökonomenGianäanco Domenighetti und Luca Crivelli den Auftrag, ein Konzept für die Förderung der Versorgungssicherheit in der ambulanten Medizin als unterstützendes Instrument zur Aufhebung des Vertragszwangs im Rahmen der 2. Teilrevision des KVG auszuarbeiten. Das Ergebnis ihrer
Arbeit ist in einer Studiemit dem Titel «Sëcuritë de t’approvisionnementen
mëdecinede \pilleclanste cadre de la suppressionde t’obligation de contracter D im August 2001 erschienen. Dass die unterschiedliche Ärztedichte in verschiedenen Regionen der Schweiz die Qualität und die Sicherheit der Versorgung kaum zu beeinflussen scheint zeigten die Verfasser aufgrund einer vergleichenden Analyse verschiedener subjektiver und objektiver Indikatoren wie Zufriedenheit, Todesfälle, Kosten und Aktivitäten. Laut dieser Studie zählten wir in der Schweiz Ende 2000 etwas über 19 Ärztinnen und Ärzte mit Praxistätigkeitpro 10'000 Einwohner, im Kanton Basel-Stadtsogar fast 36, im Kanton Genf 32, in verschiedenenKantonen der Ost- und der Innerschweizaber weniger als 13. Die Autoren der Studie stellen