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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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die Versorgung zweckmässig, qualitativ hochstehendund zudem so kostengünstig wie möglich erfolgt.
2 Grundzüge der Vorlage
Das Vorhaben des Bundesrates, den Kontrahierungszwangaufzuheben,ist darauf angelegt, an Stelle der heutigen Grundversicherung eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer als Grundmodell einzuführen. Der Bundes-
rat will mit dieserMassnahmedie Kostensteigerungin der obligatorischenKran-
kenpflegeversicherungmittels einer Steuerung der Leistungsmengen bremsen. Um dieses Ziel zu erreichen, will er einerseits den Wettbewerb unter den Leistungserbringern desselbenBerufsstands im ambulantenBereich verstärken, indem er den Krankenversicherern die Möglichkeit gibt, die betreffenden Leistungserbringer frei zu wählen. Andererseits möchte er damit das Überangebot im ambulantenBereich dort, wo dies nötig ist, beschränken, indem er Kantone diesbezüglich in die Verantwortung einbindet. Mit seinem Vorhaben möchte der Bundesrat den Krankenversicherern und den Leistungserbringereinen grösserenSpielraum für die Wahl ihres Vertragspartners einräumen. Er möchte diese Massnahme jedoch mit einigen Leitplanken ausstatten, die unerlässliche Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieses Modells darstellen :
Versorgungssicherheit im Gesundheitsbereich: Wie schon die beiden Kammern bei den Beratungen zur 2. KVG-Revision festgestellthaben, möchte auch der Bundesrat, dass die Kantone die Gesundheitsversorgungihrer Bevölkerung bestimmen und gewährleisten, dies jedoch innerhalb eines zuvor vom Bund festgestecktenRahmens. Nach dem Modell des Bundesratessollen die Versicherer die von den Kantonen bestimmte Mindestanzahl von Leistungserbringern zur Sicherung der Versorgung der Versicherten einhalten. Die Versicherer werden jedoch nicht daran gehindert, im Rahmen ihrer Unternehmenspolitik diese Vorgaben zu überschreiten. Wenn die Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen die Versicherer die Möglichkeit haben, den Abschluss eines Zulassungsvertrags mit einem weiteren Leistungserbringer zu verweigern.
Einhatttmg der Kriterien Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen: Auch wenn ein Leistungserbringer die gesetzlichenAnforderungen in Bezug auf die Ausbildung und die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen erfüllt, hat er nicht automatisch Anrecht auf einen Zulassungsvertrag. Hingegen müssen die Leistungserbringer, die über einen Zulassungsvertrag verfügen, die sowohl im Gesetz wie auch vorgesehenenAnforderungen bezüglich
der Wirtschaftlichkeitund der Qualitätder Leistungenerfüllen.Für jene, die
sich in einem laufenden Vertrag nicht an diese Bestimmungen halten („schwarze Schafe“), will der Bundesrat den Katalog der Sanktionen erweitern,die ein kantonales Schiedsgericht oder die Beschwerdeinstanz auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbands der Versicherer aussprechen kann.