Vorlage
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
1.5 SozialpolitischeWirkung
Das vom Bundesrat empfohlene Modell zur Aufhebung des Kontrahierungszwangs müsste logischerweise zu einer Beschränkung oder gar einer Verrninderung der Gesamtzahl der im aInbUlanten Bereich tätigen Leistungserbringer in der Schweiz führen. Mittelfristig sollte diese Massnahme einen Beitrag gegen den stetigen Anstieg der Kosten zu Lasten der obligatorischenKrankenpflegeversicherungund der daraus resultierendenPrämienerhöhung leisten.Die finanziellen Anreize zur Eröffnung einer privaten Arztpraxis würden reduziert. Angesichts des wirtschaftlichen Risikos, das die Eröffnung einer solchen Praxis bei einer Aufhebung des Kontrahierungszwangs darstellte, würden vermutlich zahlreiche Leistungserbringer, namentlich Ärzte und Ärztinnen, nach Abschluss ihres Studium auf eine eigene Praxis verzichten und es vorziehen, weiterhinim Spitalbereichtätig zu sein. Zumal dort gegenwärtig ein Ärztemangel herrscht, so dass heute ÄIzte und Ärztinnen aus dem Ausland beigezogen werden müssen.
Das vom Bundesrat empfohlene Modell sollte gleichzeitig eine bessere Abdeckung der Gesundheitsversorgungin der Schweiz begünstigen,insbesondereim ärztlichen Bereich. Denn vor allem Ärzte und Ärztinnen habensich zur Gewohnheitgemacht haben, nach ihrem Studium ihre Arztpraxen in urbanen oder periurbanen Gebieten zu eröffnen, in denen häufig bereits ein medizinisches Überangebot besteht. Das Modell soll nun für die LeistungserbringerAnreize schaffen, sich eher in den Randregionen niederzulassen, wo die medizinische Abdeckung oft lückenhaft ist, um in
den Genuss eines Zulassungsvertragsmit den Krankenversicherernzu kommen.
Dies könnte zudem auf Dauer gesehenzu einer gewissen Kosten- und Prämienangleichung zwischen den Kantonen beitragen.
Mit der Einführung der Vertragsfreiheit sind die Versicherten indes in ihrer Wahl des Versicherers eingeschränkterals bisher. Sie könnten ihren Versicherer nicht mehr allein nach Massgabe der Prämienhöhe und eventuell der angebotenenServiceleistungen auswählen. Entscheidend wäre ebenfalls die Frage, mit welchen Leistungserbringernder jeweilige Versicherer in einem Vertragsverhältnis steht, da das Vertragsverhältnis massgebend wäre, ob die Leistungen eines Leistungserbringers übernommen werden oder nicht. Der Versicherte könnte seinen Versicherer auf der Grundlage der für ihn optimalen Kombination zwischen Prämie, angebotenemund gewünschtem Angebot wählen. Aus dieser Massnahme kann zwar für die Versicherten ein Nachteil entstehen, da sie allenfalls gezwungen sein könnten, den Versicherer zu wechseln, zum Beispiel wenn sie den bisherigen Hausarzt oder die Hausärztin weiterhin aufsuchen möchten, der beziehungsweise die nicht oder nicht mehr über einen Zulassungsvertrag mit ihrem gegenwärtigenVersicherer verfügt und daher seine/ihre Leistungen nicht mehr übernommenwerden. Gleichzeitig sind die Versicherten gehalten,die Qualität und die Kosten der verschiedenen Angebote zu vergleichen. Damit übernehmen sie auch mehr Verantwortung für ihre Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Andererseits sollte daraus ein verstärkter Wettbewerb unter den Versicherern resultieren, insbesondere bezüglich des Umfangs ihres Angebots, aber auch und vor allem unter den Leistungserbringernbezüglich der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen. Wollen die L=istungserbringerim ambulantenBereich, aber auch die Krankenversicherer auf dem Markt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wettbewerbsfähig und vor allem attraktiv erscheinen, ist es in ihrem Interesse, darauf zu achten, dass