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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Artikel 3Sa Absatz2 (nett)

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Versorgungssicherheit durch den Versicherungsmarkt alleine nicht gewährleistetwird. Deshalb sollen die Kantone aufgrund ihrer Zuständigkeit irn Bereich der Gesundheitsversorgung eine regulierende Funktion einnehmen und den gerechten Zugang zu einer finanziell tragbaren medizinischen Versorgung für die gesamte Bevölkerung sicherstellen. Ausgehend von der Tatsache, dass die unterschiedlicheVersorgungsdichte in den verschiedenenKantonen in der Schweiz keine Auswirkungen auf die Qualität und die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung hat, und um zu verhindern, dass erhebliche, mit Blick auf die Gesundheitsversorgung ungerechtfertigteUnterschiede in der Versorgungsdichte weitergeführt werden, soll der Bundesrat die Mindest- und Höchstgrenze (Bandbreite) der notwendigen Anzahl Leistungserbringer jeder Kategorie festlegen, die es für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten ambulanten Gesundheitsversorgung in den Kantonen braucht. Eine solche Festlegung wird nicht auf einer strikt wissenschaftlichen Grundlage erfolgen können. Sie wird vielmehr das Resultat eines

pragmatischenAnsatzessein, der sich auf eine vergleichendeAnalyse der

medizinischen Versorgung in unterschiedlichen Kantonen stützt, gefolgt von einem Annäherungsprozess um zu einem nationalen Versorgungsparameter für die unterschiedlichen Leistungserbringerkategorien zu gelangen und zwar mit einem gewissen Spielraum von Mindest- und Höchstzahlen, welche die kantonalen Gegebenheiten berücksichtigen.

Es ist dann Sache der Kantone, innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Bandbreiten zu bestimmen, wie viele l=istungserbringer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Import und Export von Patienten und Patientinnen, Urbanitätsgrad, altersmässige Zusammensetzung der Bevölkerung) für die bedarfsgerechte Versorgung der Kantonsbevölkerungerforderlich sind. Diese Anzahl und die Bandbreite müssen auf einer Vollzeitbeschäftigung basieren. Die Kantonsregierung hat

bei der Beurteilungund Festlegungder Gesundheitsversorgungnicht nur das inner-

kantonale Angebot, sondern auch jenes der Nachbarkantone zu berücksichtigen und eine gleichmässige Verteilung auf ihrem Gebiet zu verfolgen. Weiter zu berücksich-

tigenist das ambulanteLeistungsangebotvon Ärztinnenund Ärzten, die in EinrichtungengemässArtikel 36a KVG angestelltsind. Schliesslichgilt es auch die

Frage zu regeln, wie das Angebot im ambulanten Spitalbereich miteinbezogen wird.

Artikel 35a Absatz 3 (neu)

Um den Wettbewerb unter den Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b dieser Vorlage, aber auch unter den Krankenversicherern zu fördern, sollen die Krankenversicherer die Leistungserbringer, mit denen sie sich vertraglich binden, frei wählen können, solangedie vom Kanton festgelegteMindestanzahl an Zulassungsverträgen zustande kommt. Im Rahmen ihrer Unternehmenspolitik steht es den Versicherern selbstverständlichfrei, die vom Kanton vorgesëhriebeneMindestzahl der Leistungserbringer, mit denen sie einen Zulassungsvertrag abschliessen, zu

überschreitenund das Leistungsangebotauszuweiten,um so neueKunden zu ge-

winnen, die bereit sind, dafür auch die entsprechend höheren Prämien zu bezahlen.

Ist diese vom Kanton festgelegteMindestgrenze erreicht, so kann ein Versicherer

die Zulassung eines Leistungserbringers,der mit ihm einen solchen Vertrag abschliessenmöchte, mit der Begründung verweigern, dass die bedarfsgerechteGe-