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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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3 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnenBestimmungen
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabena und b (neu)
Der Grundsatz des geltendenRechts, wonach die Leistungserbringer für ihre Zulassung die in den Artikeln 36 bis 40 genanntenBedingungenerfüllen müssen, bleibt unverändert beibehalten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein soll den im ambulanten Bereich tätigen Leistungserbringern jedoch noch keinen Anspruch auf Zugang zum Krankenversicherungsmarkteröffnen. Um die Vertragsautonomieunter Leistungserbringern und Versicherern zu stärken, müssen die Leistungserbringer künftjg zusätzlich mit einem oder mehreren anerkannten Krankenversicherern einen
Zulassungsvertrag abgeschlossenhaben. Eines der Hauptziele der Einführung der Vertragsfreiheit ist, dass die Versicherer – abgesehenvon Notfallbehandlungen – nur noch die Leistungen derjenigen Leistungserbringer vergüten, mit denen sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Aus Kongruenzgründen gilt diese Massnahme für alle im ambulanten Bereich tätigen Leistungserbringer und zwar auschliesslich für diese. Betroffen sind also nicht nur Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflegedurch Ärzte und Ärztinnen dienen, Apotheker und Apothekerinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Hebammen, sondern auch alle andern Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Dies sind: Physiotherapeutenund Physiotherapeutinnen,Ergotherapeutenund Ergotherapeutinnen, Krankenschwesternund Krankenpfleger, Logopäden und Logopädinnen, Ernährungsberaterund Ernährungsberaterinnen,Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie Organisationen der Ergotherapie. Auch Heilbäder und Laboratoriengehörenin diese Kategorie. Der Bundesrat hält es für angezeigt, im ambulanten Spitalbereich den Kontrahierungszwang ebenfalls aufzuheben, weil der Wettbewerb zwischen im Spital und in freier Praxis oder auch zu Hause erbrachten ambulanten Leistungen nicht verzerrt werden soll. Im stationären Bereich der Spitäler und für die Pflegeheimesoll der Kontrahierungszwanghingegen beibehalten werden, da dort das Gesetz bereits verschiedene Instrumente für die Regulierung der Zunahme der Leistungserbringer und für die Kostenkontrolle zur Verfügung stellt.
Artikel 3Sa Absatz1 (neu)
In einem wettbewerblichenVertragsmodell,das auf die Autonomie der Vertragsparteien abzielt, sollen die Leistungserbringer und die Versicherer in der Wahl ihrer Vertragspartner grundsätzlichfrei sein. Die freie Wahl ist für die jeweiligen Parteien nur dann wirklich eingeschränkt,wenn dies für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Versicherten notwendig ist. Das heisst, die bedarfsgerechte medizinische Versorgung muss gewährleistet sein. Es ist allerdings angebracht einen generellen Vorbehalt auszusprechen, dessen Ziel es ist, die Leistungserbringer und die Versicherer daran zu erinnern, dass sie an die Bestimmungendes Kartellgesetzes (SR 257) gebundensind und dass sie ihre Tätigkeiten nur im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes ausüben können.