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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Drei Massnahmen, um auf die Mengenausweitungbei den Leistungen und die Kosten, welche durch die Zunahme der Anzahl Leistungserbringer entstehen,einzuwirken, bieten sich an: Die eine ist das Globalbudget, die zweite die Bedürfnisklausel und die dritte die Vertragsfreiheit.
Bezüglich der Errichtung von Globalbudgetsim ambulantenSektor wurde bereits unter Ziffer 1.1 festgehalten,dass beide Kammern während den parlamentarischen Debatten zur 1. KVG-Revision zum Schluss gekommen sind, dass dieses Instrument noch nicht spruchreif sei. Heute muss festgestelltwerden, dass sich die Situation kaum weiterentwickelthat. Die Aufstellung solcher Budgets, jedoch vor allem deren Umsetzung gehennicht ohne Schwierigkeiten vonstatten,wie es die in Deutschland gemachten Erfahrungen beweisen. Aus diesen Gründen verzichtet der Bundesrat darauf, diese Massnahme im Rahmen der vorliegenden Revision vorzuschlagen.
Die Bedürfnisklauselhat dasParlamenthingegenim Rahmender 1. KVG-Revision
aufgenommen. Der Bundesrat will diese Massnahme jedoch nicht in den vorliegen-
den Entwurf aufnehmen,indem er ihre Geltungsdauerverlängert.Von Anfang an wurde klar festgehalten,dass die Bedürfnisklauseleine ausserordentlicheMass-
nahme darstellt, die zeitlich befristet gelten soll. Mit diesem Instrument fehlt der Konkurrenzdruck, der normalerweisedurch die neuen Leistungserbringer,die sich gerne niederlassen würden, ausgeübtwürde und der für die auf dem Markt aktiven Leistungserbringer einen Anreiz bildet, qualitativ hochwertige und wirtschaßlich vertretbare Leistungen zu erbringen.
Beide Kammern schlugenim Rahmen ihrer Beratungen zur 2. KVG-Revision die Aufhebung des Kontrahierungszwangesbzw. die Vertragsßeiheit vol. Im Gegensatz zu den beiden oben erwähnten Instrumenten weist diese Massnahme den Vorteil auf, dass sie die Anzahl der Leistungserbringerbegrenztund zudem für die Leistungserbringer, die auf dem Versicherungsmarkt tätig sind, einen Anreiz darstellt, qualitativ hochstehendeLeistungen zu erbringen und dabei auf deren Wirtschaftlichkeit zu achten, um sich so den Zugang zu diesemMarkt zu verschaffenoder das Besteben auf diesem Markt zu sichern. Mit der Einführung des KVG wurden im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwar WettbewerbseIernente eingeführt, die Versicherer verfügenheutejedoch immer noch nicht über das klassische Konkurrenzinstrument, nämlich die Möglichkeit, beim Vertragsabschluss zwischen verschiedenen Leistungserbringern wählen zu können. Um an einem Tarifvertrag beteiligt zu sein, spielt es heute kaum eine Rolle, ob die Versorgungsdichte in einem Kanton oder einer Region besonders hoch ist oder nicht oder ob die Leistungen effizient erbracht werden oder nicht. Unter solchen rechtlichen Rahmenbedingungen ist es fast unmöglich, die Mengenausweitungbei Leistungserbringern und Leistungen sowie den daraus resultierenden Kostenanstieg zu bremsen. Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs scheint heute die einzige Massnahme zu sein, welche er-
laubt, in diese verhängnisvolleSpirale wirkungsvoll einzugreifen.Aus diesem
Grund sprach sich der Bundesrat nach reiflicher Überlegung für diese Massnahme im Rahmen der vorliegendenRevision aus; er will sie jedoch mit einigen Leitplanken ausstatten, auf welche im Folgenden noch eingegangen wird.
Der Bundesrat verfolgt mit dem Modell für die Aufhebung des Kontrahierungszwangs, das er im Rahmen der vorliegenden Revision vorschlagen will, in erster Linie zwei Ziele.