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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Das erste Ziel ist die Verstärkung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern des gleichen Berufsstands im ambulantenBereich und der Ausschluss von „schwarzen Schafen“ vom Markt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, somit von Leistungserbringern, welche unwirtschaftliche oder qualitativ ungenügende Leistungen erbringen. Zu diesem Zweck sollen die Krankenversicherer ihre Vertragspartner selber wählen können, wodurch ihnen wiederum die diesbezüglicheVerantwortung übertragen wird. Der Wettbewerb kann nur spielen, wenn die Versicherer über einen gewissen Freiraum verfügen und mit den Leistungserbringernverhandeln können. Die Versicherer oder Gruppen von Versicherern müssen ihr eigenes Profil formen, um ihren Versicherten verschiedeneWahlmöglichkeiten anbietenkönnen. Die Versicherer erlangen dieses Profil in erster Linie durch die von ihnen getroffene Auswahl der Leistungserbringer. Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können sich die Versicherer bezüglich der von ihnen übernommenenLeistungen nicht konkurrenzieren, da der Katalog der von der Versicherung riickerstattotenLeistungen für alle Versicherer in gleicher Weise verbindlich ist.
Das zweite Ziel, das der Bundesrat mit seinem Modell verfolgt, ist die Verringerung der Überversorgung im ambulantenBereich in den Kantonen, in denen eine solche vorhandenist. Zu diesem Zweck will er die Kantone in die Verantwortungeinbinden, indem er sie verpflichtet, eine Mindestzahl von LeistungserbringerIIzu bestimmen, die für die bedarfsgerechtemedizinische Versorgung ihrer Bevölkerung in jeder Kategorie der im ambulantenBereich tätigen Leistungserbringer notwendig ist. Der Wille des Bundesrates, die Rolle der Kantone in der Gesundheitsversorgungzu stärken und sie auf ihre Verantwortlichkeit aufmerksam zu machen, resultiert in ers-
ter Linie aus der verfassungsmässigenKompetenzverteilungzwischen Bund und
Kantonen. In der Tat haben die Kantone, mangels einer ausdrücklichen Kompetenz des Bundes in der Bundesverfassung, für eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung ihrer Bevölkerung zu sorgen. Die Absicht des Bundesrates, die Kantone in diesem Punkt stärker in die Verantwortung einzubinden, übersteigtindes den einfachen Rahmen der KompetenzverteiltIng zwischen Bund und Kantonen. Der Bundesrat geht nämlich davon aus, dass der Markt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für sich allein nicht automatischdie Sicherheit der ambulantenmedizinischen Versorgung der gesamtenBevölkerung gewährleistenkann. Würde das auf den Wettbewerb setzende Vertragsprinzip ohne jegliche diesbezügliche staatliche Verpflichtung eingeführt, würden sich den Krankenversicherern Möglichkeiten eröffnen, auf dem Versicherungsmarkt Risikoselektion zu betreiben, da die volle Vertragsfreiheit ihnen erlauben würde, die Patientinnen und Patienten auszuwählen, indem sie die Leistungserbringernach dem Risikograd ihrer Kunden aussuchen. So könnten einige Krankenversichererdazu verleitet werden– vor allem um ihre Prämien zu senken– keine Verträge mit Leistungserbringern abzuschliessen,deren Pa-
tientenschaftsich vorwiegendaus Chronischkrankenoder betagtenPersonen zu-
sammensetzt.Das letztendliche Ziel dieser Strategie wäre es, diese Kategorien von Versicherten dazu zu bringen, ihren Versicherer zu wechseln, damit sie ihre Therapie beim bisherigen Leistungserbringer weiterführenkönnen. Daraus ergibt sich das Risiko, dass die Leistungserbringer – aus Furcht, vom Markt der Krankenversicherung verdrängt zu werden – ihrerseits ermuntert würden, bei ihren Kunden eine Risikoselektion vorzunehmen und sich der Patientinnen und Patienten zu entledigen,
die besonders hohe Kosten verursachen.