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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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fall, liegt ein möglicher Lösungsansatz in der Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten im System der Krankenversicherung. Der Selbstbehaltsoll daher, wie auch in der 2. KVG-Revision diskutiert, in seiner relativen Belastung auf 20 Prozent
erhöht werden, wobei die absolute Belastungsgrenzeaber unverändert (700
CHF/Jahr) beibehalten werden soll. Damit wird die Krankenversicherung entlastet, ohne die Sozialverträglichkeit der Kostenbeteiligung zu gefährden, werden doch insbesondere chronischkranke Patienten und Patientinnen durch diese Massnahme nicht stärker als bisher finanziell belastet.
Spitalftnanäe rung (vgl. Bst. [cl und[g] der Grafik in Ziffer 1.3.3a.E.)
Praktisch seit Inkrafttreten des KVG war die Beitragspflicht der Kantone bei einer Spitalbehandlung zusatzversicherter Patienten und Patientinnen – obschon von Gesetzeswonlaut und -logik her klar – Gegenstand politischer Diskussionen. Mit Entscheid vom 30. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; BGE 127 V 422) festgestellt, dass die Kantone nicht nur an den obligatorisch versicherten Leistungsumfang beim ausserkantonalen Spitalaufenthalt, sondern auch an den innerkantonalen Spitalaufenthalt einer Person mit Zusatzversicherung in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern einen Beitrag leisten müssen. Diese höchstrichterlichePräzisierung eines an sich klaren gesetzgeberischenWillens hat auf Gesetzgebungsebeneje eine kurz- und eine mittelüistige Massnahme ausge-IÖst
Da die sofortige und vollständige Umsetzung des EVG-Entscheides die Kantone vor erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gestellt hätte, hat das Parlament dieses Problem mit einem als dringlich erklärten Bundesgesetz (Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über die Anpassung der kantonalenBeiträge für die innerkanntonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die- Krankenversichenrng/SR 832.14) entschärft und beschlossen, dass der EVG-Entscheid zwischen 2002 und 2004 in Etappen umgesetzt wird. Das Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalenstationären
Behandlungenist als Übergangslösungbis zum Inkrafttretender 2. KVG-
Revision geschaffen worden.
Mittelfristig schlug die 2. KVG-Revision, die vom Bundesrat schon vor den EVG-Urteilen des Jahres 2001 eingeleitetworden war, insofern einen Wechsel von der heutigenObjekt- zu einer Leistungsfinanzierungvor, als die Leistungen der öffentlichen wie der privaten Spitäler, welche der Planung entsprechen,un-
ter Einbezugder Investitionskostenje zur Hälfte durch die Kantoneund die
Krankenversicherer entschädigt werden sollten (sog. dual-fixe Finanzierung). Dieser Systemwechsel zur dual-fixen Leistungsfinanzierung stellt eine weitgehende Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen stationären Leistungsanbietern her, erleichtert daher den Wettbewerb und war in der politischen Diskussion mehrheitsfähig. Sie ist, mit Ausnahme der unterschiedlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen, ein wettbewerbliches Modell, das auf dem Preis-Leistungsverhältnis und der notwendigen Markttransparenz aufbaut
Für die nächsten Gesetzgebungsschritte sollte dieses zweistufige Vorgehen aufge-
griffen werden:Kurzüistig soII, weil die Bemessungdes Kantonsbeitragsan die
Kosten der innerkantonalen Spitalbehandlung von zusatzversicherten Personen nach dem Ablauf des Bundesgesetzes über die kantonalen Beiträge wohl erneut umstritten
wäre, aus Gründen der Rechtssicherheit das Bundesgesetz so lange verlängert