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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Schmid berechnetenReduktionsfaktoren. Dies weil die Kosten, die die Versicherten den Versicherern im Hinblick auf ihre wählbare Franchise nicht gemeldet haben, in den erwähntenDaten nicht enthaltensind. Zudem können einzelne Versicherer bessere Risikostrukturen aufweisen. Im Übrigen berücksichtigen die von Schmid berechneten Prozentsätze allfällige Verhaltensänderungender Versicherten und der Leistungserbringer bei höherer Franchise nicht.

Neu soll den Versicherern vorgeschriebenwerden, dass die Prämie der Versicherung mit wählbaren Franchisen mindestens 50 Prozent der ordentlichen Prämie mit Unfalldeckung der Altersgruppe und der Prämienregionder versicherten Person betragen muss. Diese Mindestprämie soll auch für Versicherte mit sistiener Unfalldeckung und bei Versicherungen mit eingeschränkterWahl des Leistungserbringersgelten. Aufgrund der erwähntenDaten von Prof. Schmid könnte sich die Prämienreduktion bei einer Franchise von 2500 Franken um etwa 36 Prozent bewegen. Die festgelegteMindestprämie könnte zum Beispiel bei jungen Erwachsenen, die bei einem Krankenversicherer mit besondersgünstigenPrämien in einem Kanton mit ohnehin tiefen Prämien angeboten werden. Indem eine Mindestprämie festgelegt wird, wird auch berücksichtigt, dass die Versicherer zum Beispiel für die jungen Erwachsenen hohe Risikoausgleichsbeiträge entrichten.

Mit der neuen Regelung sollen die Versicherer auch die Möglichkeit erhalten,im gleichen Kanton unterschiedliche prozentuale Rabatte anzubieten. Dies rechtfertigt sich namentlich im Hinblick auf die zum Teil beträchtlichen Prämienunterschiede zwischen den Regionen und auch zwischen den jungen und den übrigen ErwachserIen. Demnach soll der letzte Satz von Absatz lbis aufgehoben werden.

Die Prämien für wählbare Franchisen werden weiterhin mit betragsmässigenMaximalrabatteneingeschränkt. Auf den 1. Januar 2004 hat der Bundesrat die betragsmässigen Maximalrabatte wie folgt festgelegt:die Prämienreduktionje Kalenderjahr

darf nicht höher sein als 80 Prozent des von den Versichertenmit der Wahl der

höheren Franchise übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 2bis). Dieses Risiko entspricht für Erwachsene der Differenz zwischen der ordentlichen Franchise und der gewählten Franchise. Diese Regelung soll beibehaltenwerden. Absatz 2bis bleibt somit unverändert. Bei einer wählbarenFranchise von 2'500 Franken beträgtdas erhöhte Risiko verglichenmit einer Grundfranchise von 300 Franken 2’200 Franken. 80 Prozent davon ergibt eine maximale Prämienreduktion von 1'760 Franken im Jahr oder 146,60 Franken im Monat. Da für Kinder in der ordentlichen Versicherung keine Franchise erhoben wird (Art. 64 Abs. 4 KVG), entspricht das erwähnte Risiko der gewählten Franchise. Bei einer wählbaren Franchise von 600 Franken entspricht die maximale Prämienreduktion somit 480 Franken im Jahr oder40 Frankenim Monat. In der nachstehendenTabelle sind für drei verschiedüne Prämien die Minimalprämien mit und ohne Unfalldeckung aufgezeigt.