Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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eine Stütze finden, die aus historischen Gründen zwischen der Schweiz und der EG z.T. aber auch unter den einzelnen umliegenden Ländern divergieren.

- Im Bereich Maschinen und Elektronik (Einfuhranteil 20,10% der Einfuhren oder 29,97 Mrd. Fr.) bestehen zwar eine Reihe von technischen Vorschriften (u.a. die Niederspannungsverordnung66), doch muss der Produzent und Importeur bei diesen Kategorien von Waren in der Regel nur eine Konformitäts- oder Herstellererklärung vorlegen. Auch die materiellrechtliche Harmonisierung ist sehr weit fortgeschritten, selbst wenn etwa bei elektrischen Steckern infolge unterschiedlicher privater Normen ärgerliche, aber überwindbare Handelshemmnisse fortbestehen. Die Preisdifferenz ist im Mittel gering.

- In den Rubriken Instrumente, Uhren und Bijouterie (Einfuhranteil 7,23% oder 10,79 Mrd. Fr.) sowie verschiedene übrige Waren einschliesslich Papier und graphische Produkte, wobei letztere mehr als die Hälfte der übrigen Waren ausmachen (Einfuhranteil 6,70% oder 9,98 Mrd. Fr.), erscheinen am ehesten noch die Instrumente von technischen Vorschriften betroffen, sind hierfür doch gelegentlich zusätzlich zur Herstellererklärung noch Eichungen (Waagen) oder staatlich vorgeschriebene Prüfverfahren vor dem Inverkehrsetzen zu durchlaufen. Für die meisten Messinstrumente ist eine Harmonisierung mit dem EG-Recht im Oktober 2006 erfolgt. Die Preisdifferenz ist hier im Mittel nicht ausgeprägt.

Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass ein grosser Teil der Gesamteinfuhren im Umfang von knapp 150 Milliarden Franken anforderungsreichen Bestimmungen des technischen Rechts unterliegen, wobei diesen Bestimmungen - je nach Bereich - eine unterschiedlich grosse handelshemmende Wirkung zugemessen werden muss. Die hohen Beträge weisen auf ein grosses potentielles volkswirtschaftliches Interesse am Abbau ungerechtfertigter Handelshemmnisse hin.

3.2.2.2 Stellenwert der technischen Handelshemmnisse für Konsumenten, Produzenten und den Handel

Begünstigte der Revision des THG werden in erster Linie die schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten sein. Wegen fortbestehender Unterschiede bei den technischen Vorschriften in der Schweiz und in der EG gelingt es heute inländischen und insbesondere ausländischen Produzenten weiterhin, ein im wesentlichen gleiches Produkt in der Schweiz zu höheren Preisen als im umliegenden Ausland abzusetzen. Insbesondere Etikettierungsvorschriften haben zur Folge, dass ein in der EG bzw. im EWR legal in Verkehr gebrachtes Produkt in der Schweiz neu verpackt und zusätzliche Unterlagen betreffend Produkteinformation erstellt und allenfalls bewilligt werden müssen. Dies hat nicht nur direkte Kostenfolgen. Die indirekten Wirkungen - weniger Produkte, die importiert werden, ein geringerer Wettbewerb und damit ein erweiterter Preissetzungsspielraum für Produzenten und Handel - sind mindestens ebenso wichtig. Ob vier oder sechs Wettbewerber im Markt sind, kann - je nach spezifischer Marktkonstellation - zu prozentual ganz andern Handelsmargen führen. Schwierig zu rechtfertigen waren z.B. die Preisdifferenzen, die im Herbst 2005 für Dichtungsmassen festgestellt wurden, als das Schweizer Chemikalienrecht noch nicht an jenes der EG angeglichen war. Die Preise erreichten in einzelnen Fällen im Vergleich zu umliegenden Ländern das Doppelte. Für ein wirksames Vorgehen gegen Preisdiskriminierungen zulasten der Schweizer Abnehmer ist es jedenfalls von zentraler Bedeutung, die bestehenden Kennzeichnungsvorschriften zu überprüfen und wie die andern Handelshemmnisse zu beseitigen, wenn sie nicht aus übergeordneten öffentlichen Interessen wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Verbraucher unerlässlich sind.

66 SR 734.27