Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Vorgeschlagen werden für die Revision in inhaltlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen:

1) Bei den Allgemeinen Tierhaltungsvorschriften (Art. 1-11) werden das Sozialverhalten hervorgehoben, die

Fütterung, insbesondere die Verfütterung von lebenden Tieren im Zootierbereich, sowie die Pflege von Tieren klarer geregelt und die Bestimmungen zu Unterkünften, Gehegen, Gruppenhaltung und Mindestanforderungen besser gegliedert.

2) Eingeführt wird ein Kapitel Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung (Art. 12-22). Dieses enthält die

Bestimmungen für Tierpflegerinnen und Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis, die neu nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden müssen. Personen, die Wildtiere halten, - auch Privatpersonen - benötigen grundsätzlich das Fähigkeitszeugnis. Unter bestimmten Bedingungen können sie, wie auch in kleineren Betrieben (Wildtierhaltungen, Tierheime sowie gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen, in denen nur eine Tierart gehalten wird) eine spezifische, tierartbezogene Ausbildung absolvieren. Weiter wird eine Ausbildung für gewerbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter eingeführt. Neu wird in der Landwirtschaft bei mehr als 10 Grossvieheineinheiten und in der Pferdehaltung bei mehr als fünf Pferden eine Ausbildung verlangt. Das Bundesamt wird die für die Anerkennung von Fachkenntnissen notwendigen Kriterien bestimmen und Ausbildungskurse anerkennen können. Die Kantone ihrerseits können unter bestimmten Bedingungen die Tierhalterinnen und Tierhalter zum Besuch von Ausbildungskursen oder Weiterbildungsmassnahmen verpflichten, insbesondere im Bereich der als Heimtiere gehaltenen Wildtiere.

3) Allgemeine Bestimmungen für die Haltung von Haustieren (Art. 23-26): neu sollen Lamas und Alpakas sowie

domestizierte Wasserbüffel zu den Haustieren zählen. Präzisiert werden die Bestimmungen zur Beleuchtung und die Forderung nach der Beleuchtung der Räume mit Tageslicht.

4) Bestimmungen für die Haltung von Rindvieh (Art. 27-32): Kälber sollen bereits ab 2 Wochen Raufutter auf-

nehmen können und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Der Elektrobügel (Kuhtrainer) soll bei Neubauten sofort und bei bestehenden Bauten nach einer Übergangsfrist von 20 Jahren verboten werden. In Gebäuden kalbende Tiere sollen in einem besonderen Abteil untergebracht werden. Die Anforderungen an den Witterungsschutz werden präzisiert. Für Neubauten werden zum Teil grössere Abmessungen als bisher gefordert (Anhang 1 Tabelle 11).

5) Bestimmungen für die Haltung von Schweinen (Art. 33-40): Die Bestimmung betreffend Beschäftigung wird

präzisiert. Neu sollen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser und sowie bei Hitze Abkühlungsmöglichkeiten haben (Schweine ab 25 kg). Alle Schweine sollen einen nichtperforierten Liegebereich erhalten. Präzisiert werden die Bestimmungen zur Gruppenhaltung, zu den Abferkelbuchten und gewisse Mindestanforderungen in Anhang 1 Tabelle 12.

6) Eingeführt werden Bestimmungen zur Haltung von Schafen (Art. 41-44) und Ziegen (Art. 45-47). Für beide

Tierarten soll die Anbindehaltung verboten, der Liegebereich eingestreut, der Zugang zu Wasser und zumindest der Sichtkontakt zu Artgenossen gewährleistet werden. Zudem wird der Witterungsschutz und das Füttern bei Weidehaltung im Gehege geregelt. Neu werden in Anhang 1 Tabelle 13 bzw. 14 Mindestanforderungen aufgeführt.

7) Eingeführt werden auch Bestimmungen zur Haltung von Pferden (Art. 48-54). Demnach soll u.a. die Anbinde-

haltung verboten und der Sozialkontakt gewährleistet werden, die Aufzucht in Gruppen erfolgen. Geregelt wird auch die Bewegung der Tiere und der Auslauf im Freien. Neu werden in Anhang 1 Tabelle 15 Mindestanforderungen eingeführt.

8) Bestimmungen zur Haltung von Hausgeflügel und Haustauben (Art. 57-59): Hausgeflügel muss neu Einstreu

zur Verfügung stehen. Präzisiert werden die Bestimmungen betreffend Beleuchtung, Sitzgelegenheiten und Nester sowie je nach Tierart Bade- oder Schwimmgelegenheit. Für Masttruten und Haustauben werden Mindestanforderungen eingeführt (Anhang 1 Tabellen 172 bzw. 173).

9) Bestimmungen zur Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen (Art. 60-63): Neu be-

dürfen Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Tierhaltungen, die im Rahmen der Freizeitbeschäftigung betrieben werden, keiner Bewilligung. Auch soll das Bundesamt von den Mindestanforderungen abweichen können, sofern die tiergerechte Haltung gewährleistet ist.