Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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2.3 Auswirkungen auf die Tierhalterinnen und Tierhalter
Die Auswirkungen auf die Tierhalterinnen und Tierhalter sind sehr unterschiedlich und können kaum zusammengefasst werden. Einerseits werden einzelne von ihnen eine Ausbildung absolvieren müssen. Andererseits müssen sie je nach gehaltener Tierart verschiedene Anpassungen innerhalb der Übergangsfristen vornehmen. Die einzelnen Übergangsfristen werden bei den jeweiligen Bestimmungen dargelegt und kommentiert. Bei der Festsetzung der Übergangsfristen ist generell darauf geachtet worden, dass letztere angemessen und dem im Tierschutzgesetz festgelegten Investitionsschutz für die Landwirtschaft entsprechen, damit die Tierhalterinnen und Tierhalter keine Ausgaben tätigen müssen, die ihren Betrieb finanziell gefährden können. Für die Anpassung der Haltungsbedingungen werden daher bei einzelnen Bestimmungen lange Übergangsfristen von 10 (z.B. Verbot von vollperforierten Böden in der Schweinehaltung, Verbot von harten perforierten Liegeflächen in der Munimast), 15 (z.B. Verbot der Anbindehaltung von Ziegen) oder 20 Jahren (Verbot des Kuhtrainers) vorgesehen. Für nach heute geltendem Recht bewilligte und kurz nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fertiggestellte Bauten gelten die Übergangsfristen auch.
3. Internationaler Vergleich
Die Europäische Gemeinschaft kennt keine umfassende Tierschutzgesetzgebung, weil der Schutz der Tiere keine Gemeinschaftstätigkeit nach Artikel 3 EG-Vertrag darstellt. Da die Organe der EG und die Mitgliedstaaten aber ausdrücklich ersucht werden, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen, hat die EG insbesondere folgende Richtlinien und Verordnungen erlassen:
- Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz von Versuchstieren8;
- Richtlinie 91/628/EWG zum Schutz von Tieren beim Transport9;
- Richtlinie 91/629/EWG zum Schutz von Kälbern10;
- Richtlinie 91/630/EWG zum Schutz von Schweinen11;
- Richtlinie 93/119/EWG zum Schutz von Schlachttieren12;
- Richtlinie 98/58/EWG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere13;
- Richtlinien 1999/74/EG zum Schutz von Legehennen14.
Im Weiteren enthält die Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 199915 über die Haltung von Wildtieren in Zoos einzelne Tierschutzregelungen.
Schliesslich hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 200416 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der
8 Richtlinie 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1 ff); für diese Richtlinie liegt ein Änderungsvorschlag der Kommission vor (KOM [2001] 703 endg., ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 536 f.). Im Zusammenhang mit dem Schutz von Versuchstieren ist zudem allenfalls noch der Beschluss 90/67/EWG der Kommission vom 9. Februar 1990 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 44 vom 20.2.1990, S. 30 f.) zu erwähnen.
9 Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17 ff.), geändert durch Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27 ff.) sowie durch Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52 ff.). Die Richtlinie 91/628/EWG existiert in einer konsolidierten Fassung vom 30.6.1995.
10 Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28 ff.), geändert durch Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24 f.) sowie durch Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 (ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 30 f.).
11 Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33 ff.), geändert durch Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 36 ff.). Die Richtlinie 91/630/EWG existiert in einer konsolidierten Fassung vom 21.12.2001.
12 Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. ff.).
13 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23 ff.).
14 Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53 ff.).
15 ABl. L 094 vom 9.4.1999, S. 24-26.
16 ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1-44.