Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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10) Die Bestimmungen zur Haltung von Hunden (Art. 64-73) werden präzisiert und ergänzt. Im Zentrum stehen die
Fütterung, das Tränken, der Sozialkontakt, die Bewegung (das Anbinden von Hunden wird auf fünf Stunden beschränkt), das Unterbringen von Hunden und der Umgang mit Hunden. Weiter werden die im Frühjahr im Rahmen der Debatte über die gefährlichen Hunde aufgenommenen Bestimmungen übernommen. Neu sollen Tierhalterinnen und Tierhalter vor dem Erwerb eines Hundes einen theoretischen Kurs und nach dem Erwerb einen Ausbildungskurs absolvieren. Ziel dieser Massnahmen ist eine bessere Sozialisierung und Ausbildung der Hunde.
11) In den Bestimmungen für Heimtiere, Tierheime und die gewerbsmässige Zucht von Heimtieren (Art. 74-78)
werden allgemeine Bestimmungen betreffend die Haltung und den Sozialkontakt von Heimtieren eingeführt.
12) Das Kapitel Wildtiere (Art. 79-94) ist inhaltlich übernommen aber umstrukturiert worden. Eingeführt werden
Bestimmungen für die Haltung von Fischen und Zehnfusskrebsen. Anhang 2 wird weitgehend angepasst, und es werden Mindestanforderungen für Fische und Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig ist (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische), eingeführt.
13) Eingeführt werden Bestimmungen über das Züchten von Tieren (Art. 95-102). Zentral ist, dass das Züchten
keine Tiere mit Eigenschaften und Merkmalen hervorbringen darf, die das Wohlergehen der Tiere beinträchtigen und die Würde verletzen. Gewerbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter müssen über eine spezielle Ausbildung verfügen.
14) Das Kapitel Handel und Werbung mit Tieren (Art. 103-112) ist inhaltlich übernommen aber umstrukturiert
worden. Neu müssen Personen, die Tiere verkaufen oder zur Betreuung überlassen, mündlich und schriftlich über die Bedürfnisse, die Betreuung, die tiergerechte Haltung und über die rechtlichen Grundlagen informieren.
15) Das Kapitel Tiertransporte (Art. 113-140) entspricht dem diesbezüglichen Kapitel der geltenden Verordnung,
wobei es auch Neuerungen enthält (Ausbildung der Transporteure, Bezeichnung einer für den Transport verantwortlichen Person und einer für das Wohlergehen der Tiere verantwortlichen Person, Ausnahmen von der maximalen Transportzeit, Abschnitt über den internationalen Transport von Tieren).
16) Im inhaltlich von der geltenden Verordnung übernommenen Kapitel Schlachten von Tieren (Art. 141-152)
sind ebenfalls Neuerungen zu verzeichnen (Ausbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, Erweiterung der Liste der zulässigen Betäubungsverfahren).
17) Im Kapitel Tierversuche (Art. 153-194) sind wie in Aussicht gestellt die im neuen Tierschutzgesetz nicht mehr
aufgeführten Detailbestimmungen sowie die Bestimmungen der bisherigen TSchV übernommen worden. Ausserdem werden verschiedene Bestimmungen präzisiert, aber auch neue aufgenommen (Definitionen, Zucht und Erzeugen von Defektmutanten und gentechnisch veränderten Tieren, Bewilligung von Versuchtierhaltungen, unzulässige Versuchszwecke usw.).
18) Das Kapitel Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung (Art. 195) ist inhaltlich von der geltenden
TSchV übernommen worden, wobei neu die fachkundigen Personen definiert werden.
19) Bisher waren die verbotenen Handlungen auf das Gesetz und die Verordnung verteilt. Neu werden sie in
einem Kapitel zusammengefasst (Art. 196-204).
20) Im neuen Kapitel Vollzug (Art. 208-220) werden die Aufgaben des Bundesamtes aufgezeigt. Dazu werden die
Voraussetzungen für die Wahl der Leiterin oder des Leiters der kantonalen Fachstelle aber auch der weiteren Vollzugspersonen, die Bestimmungen betreffend die Aus- und Weiterbildung dieser Personen und die Kontrollen aufgeführt. Schliesslich wird der Rahmen für die kantonalen Gebühren festgelegt.
21) Die für die Anpassungen der Tierhaltungen oder die Erfüllung bestimmter Bestimmungen gewährten Über-
gangsfristen sind im Kapitel Schlussbestimmungen (Art. 221-226) bzw. im Anhang 6 aufgeführt.
22) Die Anhänge 1 (Haustiere) und 3 (Labornagetiere) sind punktuell den neusten Erkenntnissen angepasst worden.
Anhang 2 (Wildtiere) wurde eingehend geändert (grössere Mindestflächen, präzisere qualitative Anforderungen) und ergänzt (als Heimtiere gehaltene Wildtiere, Amphibien, Fische). In Anhang 4 sind neu jeweils die Mindesthöhe für die Transportabteile sowie der Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel festgehalten. Anhang 5 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung