Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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des Fachpersonals für Tierversuche, die aufgehoben wird. Der neue Anhang 6 enthält die Übergangsfristen für die im Rahmen der Totalrevision gewährten Übergangsfristen.

C. ALLGEMEINES ZU DEN REVISIONSVORSCHLÄGEN

1. Gesetzliche Grundlagen, Entstehung und Grundsätze

Auslöser der Revision der Tierschutzgesetzgebung waren seinerzeit zahlreiche parlamentarische Vorstösse und Eingaben Dritter an die Geschäftsprüfungskommission, die auf Mängel im Bereich Tierschutz hinwiesen, denen die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) nachgegangen ist. Daraufhin hat sich die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) zur Aufgabe gemacht, den Themenbereich Tierschutz genauer zu untersuchen. Sie hat den erreichten Stand sowie Verbesserungsmöglichkeiten in ihrem Inspektionsbericht vom 5. November 1993 über "Vollzugsprobleme im Tierschutz"1 festgehalten.

Der Bundesart erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 19942 bereit, die im Bericht vorgebrachten Empfehlungen der GPK-S in einer Revision der Tierschutzverordnung umzusetzen. Nach umfangreichen Vorarbeiten wurde diese Revision 1997 abgebrochen. Es hatte sich gezeigt, dass für eine nachhaltige Verbesserung des Vollzugs und die Einführung neuer Vollzugsinstrumente eine Gesetzesrevision notwendig war.

Am 14. Mai 1997 beschloss der Bundesrat eine Änderung der TSchV3, mit welcher er einen Teil der Kommissionsempfehlungen, die auf Verordnungsstufe geregelt werden konnten, umsetzte.

Am 9. Dezember 2002 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes4. Dabei achtete er darauf, dass jede Massnahme des Gesetzes tatsächlich einem tierschützerischen Ziel entsprach. Im Sinne der Empfehlungen der GPK-S wurden gewisse Teile des TSchG stufengerechter gestaltet. In erster Linie wollte der Bundesrat den Vollzug verbessern, indem er einerseits neue Vollzugsinstrumente einführte und andererseits strukturelle Vorgaben für die Vollzugsorgane machte. Die neuen Vollzugsinstrumente können in zwei Gruppen unterteilt werden:

- Information und Ausbildung;

- Zielvereinbarung und Leistungsauftrag (Mitwirkung Dritter).

Angesichts der damals vor der Einreichung stehenden Initiative des Schweizer Tierschutz (STS) beschloss die vorberatende Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S), die Verhandlungen bis zum Vorliegen der Botschaft des Bundesrates zur Initiative zu sistieren. Der Ständerat folgte dieser Absicht.

Der Schweizer Tierschutz (STS) reichte dann am 23. Juli 2003 mit 117 113 gültigen Unterschriften die Volksinitiative "Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)"5 ein. Die wichtigsten Ziele der Initiative waren: regelmässiger Auslauf für die Nutztiere und anderen Haustiere, Beschränkung von Tiertransporten auf das Nötigste, Verbot der schwerbelastenden Tierversuche, Rechtfertigung des Tötens von Tieren durch einen vernünftigen Grund, Haltung von Wildtieren in einem Umfeld, das ihrem natürlichen Lebensraum entspricht, und ein Importverbot für Tiere und tierische Erzeugnisse, wenn die Haltung bzw. die Herstellung im Ausland gegen die Grundsätze der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verstösst. Weiter wurden Postulate aufgestellt, die die Tierschutzgesetzgebung bereits vorsieht, wie z.B. die Haltung von Tieren entsprechend ihren Bedürfnissen oder die Zucht und Zuchtmethoden, die die Gesundheit und das Wohlergehen der Elterntiere und ihrer Nachkommen gewährleistet. Nach Beschluss des neuen Tierschutzgesetzes zog das Initiativkomitee die Initiative zurück.6

Das Parlament beschloss am 16. Dezember 2005 das neue Tierschutzgesetz7 und beauftragte den Bundesrat, die Ausführungsverordnung auszuarbeiten. Innerhalb der Verwaltung wurde das auf Bundesebene für den Tierschutz zu-

1 BBl 1994 I 618

2 BBl 1994 I 646

3 Änderung vom 14. Mai 1997 der TSchV, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121)

4 BBl 2003 657

5 BBl 2002 492

6 BBl 2006 355

7 BBl 2006 327