Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Anhang 5 (Inhalt der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche)

Anhang 5 entspricht inhaltlich der Verordnung vom 12. Oktober 199840 über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche, welche aufgehoben wird. Die Änderungen betreffen einzig das Nummerierungssystem und die Begriffe "versuchsdurchführende Person" sowie "Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter", die die Begriffe "Person, die Versuche durchführt" und "Person, die Versuche leitet" ersetzen. Die Ziffern 112 und 113 sowie die Ziffern 213 und 214 verweisen neu auf belastende und nicht belastende Tierversuche, da neu alle Versuche bewilligungspflichtig sind. Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der bisherigen Verordnung werden gestrichen, da sie keine Anwendung mehr finden.

Anhang 6 (Übergangsfristen)

In Anhang 6 sind alle Übergangsfristen für die baulichen Anpassungen, das Einreichen von Gesuchen sowie für das Absolvieren von Ausbildungen usw. tabellarisch aufgeführt.

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40 SR 455.171.2