Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
- 5 -
ständige Bundesamt für Veterinärwesen damit betraut. Dieses hat bereits ab 2003 rund 25 beratende Arbeitsgruppen für die Bearbeitung der verschiedenen Themenbereiche eingesetzt, in welchen die kantonalen Vollzugsbehörden, die Hochschulen, die Tierschutzorganisationen und die Produktion durch Expertinnen und Experten vertreten waren. Ziel der Arbeitsgruppen war es, eine fachliche, nicht von Verbandsinteressen geprägte Diskussion zu den einzelnen Themenbereichen zu führen.
Abgestimmt auf das neue TSchG übernimmt die neue Verordnung grundsätzlich die bisherigen Tierschutzbestimmungen. Diese werden wo nötig präzisiert, um primär die Vollziehbarkeit zu verbessern. Die Verordnung setzt aber auch neue Akzente namentlich bei den Vollzugsstrukturen, bei der Ausbildung und Information der Tierhalterinnen und Tierhalter aber auch der Bevölkerung im Allgemeinen, bei der Regelung der Zucht und der Reproduktionsmethoden im Bereich konventionelle Zucht und gentechnisch veränderte Tiere und nicht zuletzt mit der Einführung von Bestimmungen für Schafe, Ziegen, Pferde, Fische und Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung benötigt wird (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische).
2. Personelle und finanzielle Auswirkungen
2.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetz darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für die Erfüllung der bisherigen und neuen Aufgaben im Rahmen des Tierschutzes seinen Personalbestand schrittweise wird ergänzen müssen. Mit den neuen Stellen sollen die neuen Vollzugsaufgaben Information und Ausbildung sowie die Vollzugsunterstützung in den Tätigkeitsbereichen Oberaufsicht, Bewilligungen, Zielvereinbarungen und Leistungsaufträge, Koordination der Forschung und Register der Tierhalteverbote bewältigt werden können.
In der Botschaft hat der Bundesrat ausserdem darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung der neuen Aufgaben zusätzlich 1,2 Millionen Franken notwendig seien. Insbesondere die neuen Aufgaben in den Bereichen Information und Ausbildung werden einen signifikant höheren Aufwand verursachen, aber auch die neuen Vollzugshilfen wie Zielvereinbarung und Leistungsauftrag werden zusätzliche Kosten zur Folge haben.
2.2 Auswirkungen auf die Kantone
Mit den neu geregelten Bereichen (Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen, Zucht von Tieren, neue Mindestanforderungen an die Haltung von Wildtieren, neue Bestimmungen im Bereich der Tierversuche usw.) und den neuen Aufgaben (z.B. präzise Anforderungen an die Kontrollen) wird der Aufwand in den Kantonen erhöht. Die Kantone werden aber nicht alle im gleichen Mass von der Revision der Tierschutzgesetzgebung betroffen sein. Eine Mehrzahl der Kantone hat die Gesetzgebung schon bisher mit ausreichenden Ressourcen vollzogen. Der Rest hat aber diesbezüglich noch einen Nachholbedarf. Zudem sind die Anwendungsbereiche des Tierschutzes nicht gleichmässig verteilt; einige Kantone haben eine grosse Zahl von Nutztierhaltungen zu überwachen, in anderen Kantonen konzentrieren sich die Tierversuche. Eine Voraussage, in welchem Mass das revidierte Gesetz den Kantonen Mehraufwand verursachen wird, muss sich deshalb auf einige allgemeine Angaben beschränken.
Die kantonale Vollzugsstruktur wird nur in beschränktem Mass neu belastet. Die Vollzugsorgane werden gewisse Voraussetzungen bezüglich Aus- und Weiterbildung erfüllen müssen (Art. 213). Auf Grund der neuen Gesetzesbestimmungen werden Bewilligungen für das Halten, Züchten und den Handel von gentechnisch veränderten Tieren ausgestellt werden müssen. Weiter haben die Kantone die Mitwirkung derjenigen Organisationen und Firmen zu überwachen, die sie im Vollzug mit Aufgaben betrauen. Andererseits werden sich die Vollzugbehörden gerade durch den Beizug von Organisationen und Firmen entlasten können.
Die Kantone erhalten die Möglichkeit, in beschränktem Masse Gebühren einzuziehen. Soweit sie dies nicht schon bisher getan haben, wird damit ein Teil des Vollzugsaufwandes gedeckt. Die Konzentration des Vollzugs auf eine Fachstelle und die Möglichkeit, diesen zu regionalisieren, sollten es erlauben, den Aufwand für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu straffen.