Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Die Mindestanforderungen für eine ganze Reihe von Tierarten werden zum Teil wesentlich erhöht, und die besonderen Anforderungen an die Haltung werden präzisiert. Neu aufgeführt sind Tierarten, für die es keine Bewilligung braucht, wenn sie gewerbsmässig oder privat gehalten werden (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla). Hingegen muss das gewerbsmässige Halten und Züchten dieser Tiere aufgrund von Artikel 78 der kantonalen Behörde gemeldet werden. Für die Anpassung der Haltungen wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen.
Auch in Tabelle 22 (Gehege für Vögel) werden die meisten Mindestanforderungen erhöht. Einige besondere Anforderungen werden präzisiert. Neu aufgeführt sind Tierarten, für die es keine Bewilligung braucht, wenn sie gewerbsmässig oder privat gehalten werden (z.B. Wellensittiche, Kanarienvögel). Hingegen muss das gewerbsmässige Halten und Züchten dieser Tiere aufgrund von Artikel 78 der kantonalen Behörde gemeldet werden.
In den Tabellen 23 (Bassins für Säugetiere) und 24 (Bassins für Vögel) werden einige Mindestanforderungen erhöht und besondere Anforderungen präzisiert.
In den Tabellen 25 (Reptilien) und 26 (Amphibien) werden die Mindestanforderungen an die Fläche neu auf Grund der Körperlänge der Tiere festegelegt. Neu aufgeführt sind auch Tierarten, für die es keine Bewilligung braucht, wenn sie privat gehalten werden. Hingegen braucht es eine Bewilligung, wenn sie gewerbsmässig gehalten werden. Bei den besonderen Anforderungen werden neu Angaben zur Temperatur und, wenn nötig, Angaben zur Luftfeuchtigkeit gemacht, die den Tieren gewährt werden müssen. Die richtige Temperatur und in einigen Fällen auch die Luftfeuchtigkeit spielen bei in der tiergerechten Haltung von Reptilien und Amphibien eine zentrale Rolle. Präzisiert wird z.T. bei den Reptilien auch die Anforderungen an das Futter.
Für die Haltung, Hälterung und den Transport von forellenartigen und karpfenartigen Fischen (Speisefischen), den am häufigsten verwendeten Speise- und Besatzfischen, werden mit der neuen Tabelle 27 Mindestanforderungen eingeführt. Es werden Vorgaben zum Tierbesatz, aber vor allem zur Wasserqualität gemacht. Angesichts der Vielzahl von Fischarten wird auf die Aufnahme weiterer Mindestanforderungen verzichtet. Diese sollen allenfalls über eine Amtsverordnung oder über Informationen des Bundesamtes geregelt werden.
Schliesslich wird eine neue Tabelle 28 mit Mindestanforderungen für das Halten von Koifischen eingeführt.
Anhang 3 (Labornagetiere)
In Anhang 3 sind die Mindestanforderungen für die bestehenden Tierarten den Anforderungen aus dem Europarat angepasst worden. Ferner sind die Tabellen um die Nagetierart Mongolische Rennmaus erweitert worden, da ihre Verwendung im Tierversuch häufig ist. Neu sind in einer Tabelle die Werte für nicht züchtende Tiere (Tabelle 31) und in einer anderen diejenigen für züchtende Tiere (Tabelle 32) aufgeführt.
Für die notwendigen Anpassungen der Versuchtierhaltungen, die in Anhang 3 aufgeführte Tierarten halten, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.
Schliesslich werden Mindestanforderungen für die Haltung von Primaten in Versuchstierhaltungen festegelegt (Tabelle 33).
Anhang 4 (Mindestraumbedarf für die Beförderung von Nutztieren)
In Anhang 4 entspricht inhaltlich in weiten Teilen dem bisherigen Anhang 4, wobei gewisse Mindestladeflächen für Rinder, Ziegen und Schafe geändert und praktikabler gestaltet wurden. Ausserdem wurde für alle Tierarten eine Mindesthöhe für das Transportabteil eingeführt. Schliesslich sind Mindestwerte für den Raumbedarf für den Transport von Geflügel aufgenommen worden. Für die allfällige Anpassung der Abteilhöhen für den Transport von Geflügel ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.