Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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In bestehenden Buchten für Ferkel bis 15 kg und für Ferkel bis 25 kg können die Liegeflächen in Teilspaltenbuchten während einer Übergangsfirst von fünf Jahren noch 0.07 m2 bzw 0.12 m2 pro Tier betragen, was den Vorgaben der bisherigen Tierschutzverordnung entspricht.
Der Liegebereich in Eberbuchten muss eine Mindestfläche von 3 m2 haben, was der bisherigen Vorgabe nach bisherigem Artikel 21 Absatz 1 und Ziffer 6.1 in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) entspricht.
- Ziffer 26: Die Bodenflächen in Buchten mit Vollspaltenböden werden neu separat aufgeführt. Diese Haltungsform muss mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren durch andere Systeme ersetzt werden (vgl. Artikel 36 Absatz 1). Bei Vollspaltenböden hat sich gezeigt, dass die bisherigen Mindestabmessungen vor allem bei warmem Wetter zu klein waren. Die Masse werden daher gegenüber den bisher geltenden Werten erhöht. Für die Anpassung an die neuen Werte ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
- Ziffern 28 und 29: In der Anmerkung 11 wird die bisherige Vorgabe „mindestens die Hälfte fester Boden im Liegebereich“ aus Gründen der Vollzugssicherheit durch die Formulierung „mindestens 2,25 m2 fester Boden im Liegebereich“ ersetzt. Zudem wird für Buchten, die nach Oktober 2005 eingerichtet wurden, die Gestaltung der nicht perforierten Liegefläche präzisiert und die minimale Buchtenbreite festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt für Veterinärwesen eine entsprechende Information Tierschutz zu diesen baulichen Aspekten von Abferkelbuchten veröffentlicht.
Tabelle 13 (Schafe)
Die Masse in der Tabelle stützen sich auf Empfehlungen von Experten der Schafhaltung. Bei Abmessungen, bei denen Anpassungen gegenüber den Werten in den bisherigen Richtlinien für die Haltung von Schafen (800.106.09) notwendig sind (Ziffern 11, 21 und 22), wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren gewährt.
Tabelle 14 (Ziegen)
Die Masse in der Tabelle stützen sich auf Empfehlungen von Experten der Ziegenhaltung. Die Standplatzabmessungen bei der Anbindehaltung entsprechen den bisherigen Massen in Richtlinien für die Haltung von Ziegen (800.106.10) und gelten während der Übergangsfrist von 10 Jahren, bis diese Haltungsform für Ziegen verboten ist (vgl. Artikel 45 Absatz 1). Bei Abmessungen, bei denen Anpassungen gegenüber den Werten in den bisherigen Richtlinien für die Haltung von Ziegen notwendig sind (Ziffern 21 und 332), wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt.
Tabelle 15 (Pferde)
Die Masse in der Tabelle stützen sich auf Empfehlungen von Experten in der Pferdehaltung ab und sind 2001 in der Richtlinie des Bundesamtes bekannt gegeben worden. Ställe, die den Toleranzwerten entsprechen müssen, nicht angepasst werden. Für die Ställe, in denen die Fläche oder die Raumhöhe weniger als 75 Prozent der aufgeführten Mindestabmessungen beträgt, ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. In Ställen, in denen die Fläche oder die Raumhöhe mehr als 75 Prozent beträgt, aber kleiner als die Toleranzwerte sind, ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.
Tabelle 16 (Hauskaninchen)
Die beiden Tabellen 161 und 162 entsprechen inhaltlich den bisherigen Tabellen 141 und 142. Einzig in den letzten beiden Spalten der Tabelle 161 sind im Tabellenkopf die Gewichtskategorien an die Praxis angepasst worden.
Tabellen 171-173 (Hausgeflügel)
Die Tabelle 171 wird mit einer neuen Spalte für die Jungtiere ab der 11. bis Ende der 18. Lebenswoche ergänzt. Die geforderten Mindestflächen entsprechen den Werten, die in den Richtlinien des Bundesamtes betreffend Besatzdichten in Legehennenhaltungen und in Aufzuchthaltungen für Küken von Legerassen im Juli 1990 veröffentlicht und seither