Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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vor. Ist dieser für einen Hund stets zugänglich, kann auf eine Hundehütte im Zwinger verzichtet werden. Ist der Innenbereich abtrennbar, müssen die Mindestabmessungen für den Innenbereich nach den Tabellen 181 und 182 eingehalten werden. Denn Hunde werden aus Lärmschutzgründen oft über Nacht oder über Mittag darin eingesperrt.

Die Boxenmindestabmessungen mussten wegen dem Europaratsabkommen betreffend Versuchstierhaltung vergrössert werden. Zwar sind die Bestimmungen des Europarats noch nicht in Kraft, der Entwurf für die Hundehaltung ist aber vollendet. Neu dürfen Hunde in Boxenhaltung nur noch zu zweit oder in der Gruppe gehalten werden. Die Boxenhaltung ist einschränkend. Für die Hunde ist die Anwesenheit eines oder mehrerer Sozialpartner eine entscheidende Bereicherung. Für das Errichten der Gruppenhaltung in Boxen (vgl. Tabelle 183) ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Tabelle 19 (Hauskatzen)

Die in Tabelle 19 aufgenommenen Mindestanforderungen sind in Anlehnung an die Ergebnisse einer Dissertation festgelegt worden. Versuchskatzen werden in der Regel in Gruppen gehalten, weshalb für sie keine abweichenden Masse festgelegt werden, auch wenn sie die Europaratsanforderungen deutlich übertreffen.

Anmerkung 3 regelt die temporäre Einzelhaltung. Während der ersten Tage in einem Tierheim nutzen manche Katzen grössere Gehege nicht, und während der ersten beiden Wochen beim Säugen bleiben Katzen bei den Welpen. Aus praxisnahen Gründen wie Ferienaufenthalt oder Quarantäne wurde die Zeitbegrenzung bei max. 3 Wochen festgelegt. Katzenwelpen müssen aber nach zwei Wochen mit dem Erkunden eines grösseren Umfelds beginnen können. Käfige zur temporären Einzelhaltung dürfen nicht als Haltungseinheiten für Zuchtkater verwendet werden, auch nicht, wenn diese zwischendurch auswärts zum Deckeinsatz kommen. Für die Einzelhaltung eines Zuchtkaters muss demnach ein Gehege von mindestens sieben Quadratmetern vorhanden sein.

Für Grossgruppen sollen keine eigenen Werte festgelegt werden, da der Vollzug über die qualitativen Anforderungen das Problem in den Griff bekommt.

Die bisherige Höhe von Katzenkäfigen wird verdoppelt, damit die Katze sich strecken und auf etwas hochspringen kann. Bei mehrstöckigen Käfigen muss die Höhe über einer ausreichend grossen Fläche erreicht werden, damit diese Verhaltensweisen ausgeübt werden können. Dass die Gesamtfläche auf mehreren Ebenen angeboten werden kann, erlaubt flexible Lösungen (Zusammenbau bestehender Kleinkäfige).

Um die sich auf Grund der geänderten Tabelle 19 notwendigen Anpassungen vornehmen zu können, ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Anhang 2 (Wildtiere)

Der Anhang 2 wurde zwar im Jahr 2001 in weiten Teilen überarbeitet. Dennoch werden eine ganze Reihe von Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren sowie besondere Anforderungen erneut angepasst. Ausserdem werden neu Vorschriften für das Halten von forellen- und karpfenartigen Fischen sowie von Koifischen aufgenommen. Zudem werden in den Tabellen von Anhang 2 Mindestanforderungen für eine Reihe von Wildtieren (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische) eingeführt, für deren Haltung keine Bewilligung notwendig ist.

In den Vorbemerkungen zu Anhang 2 wird neu darauf hingewiesen, dass Abtrenngehege nicht die dauernde oder die überwiegende Haltung von Tieren verwendet werden dürfen. Weiter werden besondere Anforderungen betreffend das Bedürfnis der Tiere und an die Betreuung der Tiere eingeführt. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass auch für nicht in Anhang 2 aufgeführte Arten die spezifischen Anforderungen zu erfüllen sind. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Für die Anpassung der Haltungen wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen.

In Tabelle 21 (Gehege für Säugetiere) wurden die Mindestanforderungen für Lamas und Alpakas aufgehoben, weil diese Tierarten neu als Haustiere gelten.