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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit als Tierhalterin, Tierhalter, Mitbewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Angestellte oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit.
Art. 20 Pferde
Personen, die mehr als fünf Pferde halten wollen, haben dies der zuständigen Behörde zu melden. Sie haben ihr den Nachweis zu erbringen, dass die betreuende Person ausreichende Kenntnisse über die Haltung, die Fütterung, die Pflege und das Verhalten von Pferden sowie Erfahrung im Umgang mit Pferden hat; davon ausgenommen sind Personen, die über eine Ausbildung nach Artikel 19 verfügen.
3. Abschnitt: Behördliche Massnahmen im Bereich Ausbildung
Art. 21 Anerkennung von Kursen
Das BVET kann die für die Anerkennung von Fachkenntnissen notwendigen Kriterien bestimmen und Ausbildungskurse anerkennen.
Art. 22 Ausbildungsmassnahmen im Fall von Verstössen
Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhaltern, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung und die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind. Die Kosten für die Ausbildung oder die Weiterbildung gehen zu Lasten der Tierhalterinnen und Tierhalter oder der Betriebe.
3. Kapitel: Haustiere
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Begriff
Als Haustiere gelten:
a. die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten;
b. domestizierte Wasserbüffel;
c. Lamas und Alpakas;
d. Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen;