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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

h. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen.

3 Für gewerbsmässige Heimtierzüchterinnen und -züchter muss die Ausbildung zusätzlich Kenntnisse in folgenden Bereichen vermitteln:

a. Aufzucht von Tieren, einschliesslich veterinärmedizinischer und verhaltensmässiger Aspekte;

b. Ablauf einer normalen Geburt und häufigste Anzeichen von Geburtsstörungen;

c. Genetik;

d. wichtigste Krankheitssymptome, einschliesslich der wichtigsten Erbkrankheiten und der Krankheitsprophylaxe;

e. Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Züchterinnen und Züchter.

4 Der praktische Teil muss genügend Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und gegebenenfalls Transport von Tieren beinhalten.

Art. 18 Anerkennung von Kursen

Das BVET kann spezifische tierartbezogene Ausbildungskurse anerkennen.

2. Abschnitt: Halterinnen und Halter von Haustieren

Art. 19 Rindvieh, Wasserbüffel, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen,

Kaninchen und Geflügel

1 Wer insgesamt mehr als 10 Grossvieheinheiten Rindervieh, Wasserbüffel, Pferde (Art. 48), Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen oder Geflügel hält oder betreut, muss über eine berufliche Grundbildung als Landwirt/Landwirtin mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG), als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG oder über eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen.

2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:

a. einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung, sofern diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolgreich abgeschlossen wird; oder

3 SR 412.10