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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 223 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 200117

Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gelten folgende Übergangsfristen zur Anpassung an die Mindestanforderungen:

b. bis Ende August 2006 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere);

c. bis Ende August 2011 für die bestehenden Gehege und Bassins für die anderen Wildtierarten, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.

Art. 224 Ausnahmebestimmungen

1 Personen, die am 2. Mai 2006 als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs erfasst waren, müssen die Ausbildung nach Artikel 19 nicht nachholen.

2 Leiterinnen oder Leiter der kantonalen Fachstellen müssen die nach Artikel 210 Absatz 2 erforderliche Fachausbildung nicht nachholen, sofern sie dieses Amt am (Datum des Inkrafttreten) bereits ausübten.

Art. 225 Übergangsfristen

Die Bestimmungen zu den Übergangsfristen finden sich in Anhang 6.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 226

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am (Datum des Inkrafttretens) in Kraft.

2 Artikel 93 Absatz 2 3. Satz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

3 Für Tierversuche, die vor dem (Datum des Inkrafttretens) bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.

4 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem (Datum des Inkrafttretens - 2 Monate) eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.

5 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem (Datum des Inkrafttretens) für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum (Datum des Inkrafttretens + 3 Jahre das bisherige Recht.

17 AS 2001 2063