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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

gestützt auf die Artikel 14 und 15 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200511

Art. 80 Abs. 1, 2, 3 und 4

1 Tiertransporte müssen folgenden Vorschriften genügen:

a. dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 200312 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

b. dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200513und der Tierschutzverordnung vom (Datum des Inkrafttretens)14.

2 Aufgehoben

3 Aufgehoben

4 Aufgehoben

3. Die Verordnung vom 24. November 199315 zum Bundesgesetz über die Fischerei wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1bis und 1ter

1bis Die für den Vollzug der Fischereigesetzgebung zuständigen Behörden von Bund und Kantonen leiten Meldungen über Markierungsvorhaben den für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständigen Behörden laufend weiter.

1ter Wer Markierungen durchführen will, muss über die notwendige Ausbildung verfügen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 222 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Mai 199716

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend:

a. Artikel 37 Absatz 3 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Trächtigkeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein;

b. Artikel 38 Absatz 3 (Laufgangbreite);

c. Artikel 39 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.

11BBl 2006 327

12SR 0.452

13BBl 2006 327

14 AS ... ...SR 455.1

15 SR 923.01

16 AS 1997 1121