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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

2. Abschnitt: Kantonale Vollzugsorgane

Art. 210 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1 Der Kanton wählt eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt zur Leiterin oder zum Leiter der kantonalen Fachstelle und regelt die Stellvertretung.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle muss über eine vertiefte Fachausbildung auf den Gebieten nach Artikel 214 Absatz 1 verfügen. Die Fachausbildung kann innerhalb von zwei Jahren nach Amtsantritt nachgeholt werden.

Art. 211 Aufgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Fachstelle Tierschutz und ist für die Erfüllung der dem Kanton übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2 Die Kantone können der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein oder ihr Tätigkeitsgebiet berühren.

Art. 212 Weitere Vollzugspersonen

1 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl im Bereich Tierschutz ausgebildeter Personen ein.

2 Diese Personen müssen über eine Fachausbildung auf den Gebieten nach Artikel 214 Absatz 1 verfügen. Die Fachausbildung kann innerhalb von zwei Jahren nach Amtsantritt nachgeholt werden.

Art. 213 Aus- und Weiterbildung der Vollzugspersonen

1 Die Vollzugspersonen sind verpflichtet, an den vom BVET veranstalteten Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.

2 Sie werden von der zuständigen kantonalen Fachstelle zu den Kursen aufgeboten.

3 Nach erfolgter Ausbildung müssen die Vollzugspersonen alle vier Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

4 Die Kantone sorgen für eine angemessene Entschädigung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.

Art. 214 Inhalt der Aus- und Weiterbildung

1 Der Unterrichtsstoff der Aus- und Weiterbildungskurse umfasst insbesondere folgende Themen:

a. Organisation des Vollzugs und Einführung in die Verwaltungspraxis;

b. Tierschutzgesetzgebung, Aufgaben der Vollzugspersonen;

c. Normalverhalten von Tieren und deren Bedürfnisse;

d. tiergerechte Haltung von Haus-, Heim-, Wild- und Versuchstieren;