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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
2. Abschnitt: Kantonale Vollzugsorgane
Art. 210 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Der Kanton wählt eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt zur Leiterin oder zum Leiter der kantonalen Fachstelle und regelt die Stellvertretung.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle muss über eine vertiefte Fachausbildung auf den Gebieten nach Artikel 214 Absatz 1 verfügen. Die Fachausbildung kann innerhalb von zwei Jahren nach Amtsantritt nachgeholt werden.
Art. 211 Aufgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Fachstelle Tierschutz und ist für die Erfüllung der dem Kanton übertragenen Aufgaben verantwortlich.
2 Die Kantone können der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein oder ihr Tätigkeitsgebiet berühren.
Art. 212 Weitere Vollzugspersonen
1 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl im Bereich Tierschutz ausgebildeter Personen ein.
2 Diese Personen müssen über eine Fachausbildung auf den Gebieten nach Artikel 214 Absatz 1 verfügen. Die Fachausbildung kann innerhalb von zwei Jahren nach Amtsantritt nachgeholt werden.
Art. 213 Aus- und Weiterbildung der Vollzugspersonen
1 Die Vollzugspersonen sind verpflichtet, an den vom BVET veranstalteten Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.
2 Sie werden von der zuständigen kantonalen Fachstelle zu den Kursen aufgeboten.
3 Nach erfolgter Ausbildung müssen die Vollzugspersonen alle vier Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
4 Die Kantone sorgen für eine angemessene Entschädigung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
Art. 214 Inhalt der Aus- und Weiterbildung
1 Der Unterrichtsstoff der Aus- und Weiterbildungskurse umfasst insbesondere folgende Themen:
a. Organisation des Vollzugs und Einführung in die Verwaltungspraxis;
b. Tierschutzgesetzgebung, Aufgaben der Vollzugspersonen;
c. Normalverhalten von Tieren und deren Bedürfnisse;
d. tiergerechte Haltung von Haus-, Heim-, Wild- und Versuchstieren;