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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen nach den Artikeln 215-217 Organisationen bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.
Art. 219 Abweichungen von den Vorgaben
Haben die kantonalen Fachstellen eine Zielvereinbarung betreffend Kontrollen mit dem BVET abgeschlossen, welche die in diesem Abschnitt vorgegebenen Grundsätze berücksichtigt, so kann von den Vorgaben dieser Verordnung abgewichen werden.
4. Abschnitt: Kantonale Gebühren
Art. 220
1 Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
Fr.
a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand 100.-- - 5'000.--
b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben nach Zeitaufwand
c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand nach Zeitaufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit
hinausgeht
2 Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
3 Die Fachstelle kann insbesondere folgende Auslagen gesondert in Rechnung stellen:
a. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen; und
b. die Auslagen für Material.
16. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 221
1. Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19819 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung vom 20. April 198810 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Ingress, erste Zeile
9AS 1981 572, AS 1986 1408, AS 1991 2349, AS 1997 1121, AS 1998 2303, AS 2001
1337, AS 2001 2063