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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

e. schonender Umgang mit Tieren;

f. praktische Kontrolltätigkeit in mehreren Betrieben und bei verschiedenen Tierarten.

2 Für Vollzugspersonen, die sich mit Tierversuchen befassen, umfasst der Unterrichtsstoff der Aus- und Weiterbildung zudem Themen im Bereich des theoretischen Teils von Anhang 5 (Ziffern 12 und 22).

3 Vollzugspersonen, die sich mit Wildtierhaltung befassen, müssen sich zudem über ausreichende Kenntnisse der theoretischen Lerninhalte für Tierpfleger in der Fachrichtung Wildtiere ausweisen können.

3. Abschnitt: Kontrollen

Art. 215 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen landwirtschaftliche Haustiere wie Rindvieh, domestizierte Wasserbüffel, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Geflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden:

a. mindestens alle vier Jahre;

b. zusätzlich zwei Prozent der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und

c. die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden.

2 Die Kontrollen sind soweit möglich koordiniert mit den nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen.

3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen.

4 Verwaltungsfremde Inspektionsstellen dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn diese von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.

Art. 216 Gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass alle zwei Jahre unangemeldet alle gewerbsmässigen Heimtierhaltungen und Heimtierzuchten sowie Tierheime kontrolliert werden.

Art. 217 Tiertransporte

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass stichprobenweise die Tiertransporte kontrolliert werden.

8 SR 910.13