Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/11: Geldwäscherei: Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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in der Schweiz Büros unterhalten und Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz und von der Schweiz aus unterstellte Finanzdienstleistungen erbringen.
4.6 Weitere Anpassungen des Geldwäschereigesetzes
4.6.1 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Gemäss Art. 4 VE GwG soll die wirtschaftlich berechtigte Person mit der Umständen entsprechend gebotenen Sorgfalt festgestellt werden. Der Gesetzesvorschlag wird grundsätzlich begrüsst. Vor allem Banken- und Vermögensverwaltungskreise weisen mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen darauf hin, dass die Bestimmung von Art. 4 Abs. 3 der VSB 03 in das GwG übernommen werden soll, wonach der Finanzintermediär grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der Vertragspartner mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist.
4.6.2 Bagatellklausel
In Art. 7a VE GwG wird eine Bagatellklausel eingeführt. Diese ist in der Vernehmlassung einhellig positiv aufgenommen worden. Einige Formulierungsvorschläge wurden eingebracht.
4.6.3 Meldepflicht bei Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b VE GwG soll die Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei ausgedehnt werden auf den Zeitpunkt des Abbruchs von Verhandlungen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Diese Ausdehnung wurde in der Vernehmlassung von Banken- und Vermögensverwaltungskreisen wie auch von den SRO's und der CVP grundsätzlich kritisch aufgenommen insbesondere wegen Abgrenzungsfragen, wann man bereits von Verhandlungen spreche und wann noch von ersten Gesprächen, deren Nichtweiterführung keine Meldepflicht auslöse. Der Zürcher Anwaltsverband begrüsst zwar die Stossrichtung, obwohl sie dem Finanzintermediär eine beinahe unlösbare Aufgabe auferlege; breche er die Verhandlungen früh ab, verfüge er nicht über die notwendigen Angaben für eine Meldung, wolle er der Vorschrift nachleben, müsse er so lange verhandeln, bis er die Angaben habe.
4.6.4 Meldepflicht – weitere Anregungen ausserhalb der GAFI-Vorlage
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer bringen unterschiedliche Anregungen und Kritikpunkte zur geltenden Meldepflicht ein. Insbesondere Banken- und Vermögensverwaltungskreise verlangen eine Änderung von Art. 25 der EBK-Geldwäschereiverordnung; statt der Ausdruck "Hinweis" solle die für solche Situationen allgemein geltende Formulierung "begründeter Verdacht" verwendet werden, um durch unterschiedliche Wortlaute für gleiche Situationen die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben.