Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/11: Geldwäscherei: Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle · 28 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen

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EBK die Ausweitung des Begriffs der Insiderhandlung positiv, jedoch ungenügend für die Behebung der Probleme in diesem Zusammenhang.

4.4 Unterstellung bestimmter Handelstätigkeiten unter ein spezielles Regime für Handelstätigkeiten

4.4.1 Unterstellung bestimmter Handelstätigkeiten unter neues Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten

Die Aktion Finanzplatz Schweiz, die SP und die Grüne Partei der Schweiz begrüssen die neue Unterstellung bestimmter Handelstätigkeiten unter ein spezielles Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten. Sie fordern auch die Unterstellung des Eigenhandels mit Rohwaren unter das Regime und schlagen eine entsprechende Gesetzesbestimmung vor. Auch die EDK begrüsst die vorgeschlagene Lösung, insbesondere weil Fachleute im In- und Ausland die Risiken der Geldwäscherei im Kunstmarkt als erheblich einstufen und Kunsthändler in der EU bereits nach der heute geltenden Bestimmung von Art. 2a Ziff. 6 der 2. EU-Geldwäschereirichtlinie 2001/97/EG unterstellt seien. Zudem sei die Unterstellung des Kunsthandels und der Auktionshäuser im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) von verschiedener Seite gefordert worden.

Banken- und Vermögensverwaltungskreise äussern sich im Grundsatz kritisch zum neuen Regime und verlangen, dass das Geldwäschereigesetz, respektive die entsprechenden Sorgfaltspflichten nicht auf Handelstätigkeiten ausgedehnt werden. Die SBVg und economiesuisse wie auch andere Vernehlassungsteilnehmer wie z.B. der Kt. Nidwalden, die FDP und die CVP weisen in ihren Stellungnahmen auf Unklarheiten bezüglich der erhöhten aufsichtsrechtlichen Sorgfaltspflichten hin. So stelle sich die Frage, ob neu unterstellte Personen als normale Bankkunden gelten, weil diese Personen einem Geldwäschereiregime unterworfen seien oder umgekehrt, ob die Geschäftsbeziehung als risikoerhöht einzustufen sei, weil das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten keine Überwachung vorsehe. Die SBVg fordert eine Klarstellung im geltenden Recht, dass den Banken nicht der "Schwarze Peter" zugeschoben wird, indem sie Angehörige dieser Berufsgruppen als Risikokunden gemäss Art. 7 GwV EBK einstufen und überwachen müssen. Der Auslandbankenverband fordert, dass die Kostenauswirkung auf Banken dargelegt wird.

Die EBK äussert sehr grosse Zurückhaltung gegenüber der Auferlegung von Sorgfaltspflichten auf Personen, welche bestimmte Handelstätigkeiten ausüben. Sie präzisiert aber, dass sie die Befürchtungen der Bankiers nicht teilt, dass sie nach geltendem Recht für Personen, welche die neuunterstellten Handelstätigkeiten ausüben, neue Kategorien von Risikokunden schaffen zu müssen. Es sei nicht an den Bankiers, eine Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten dieser Personen auszuüben.

Das Forum SRO-GwG und der VQF präzisieren, ein neues Regime für Handelstätigkeiten müsse nicht geschaffen werden, wenn die Praxis der Kontrollstelle geändert werde, nach