Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/11: Geldwäscherei: Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle · 28 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen

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4.4.2 Edelmetall- Edelsteinhandel

Für den Fall, dass das Regime für Handelstätigkeiten nicht geschaffen werde, will das Forum SRO-GwG den Eigen- und den Fremdhandel mit Edelsteinen und Edelmetallen dem Geldwäschereigesetz unterstellen; darum herum kommt man nach Ansicht des Forum SRO-GwG nicht, um mit den GAFI-Empfehlungen im Einklang zu stehen.

Die Unterstellung des Detailhandels, der Bijoutiers, wird allgemein abgelehnt, weil er von den GAFI-Empfehlungen nicht erfasst werde4.

Zusätzlich zu den administrativen Kosten werden von Branchenverbänden Probleme im Tourismussektor erwähnt. Angeführt wird weiter insbesondere von UBOS, Schmuckstücke eigneten sich nicht für die Geldwäscherei, weil sie mit Emotionen verbunden seien und weil der Verlust der Bruttomarge um die 40% betrage. Aus persönlichen – und nicht aus Geldwäschereigründen – sei der Käufer eines Schmuckstücks auf die Diskretion des Bijoutiers angewiesen.

UBOS hält fest, in der Schweiz fänden kaum Bargeldtransaktionen zwischen Edelsteinhändlern sowie zwischen Edelsteinhändern und Wiederverkäufern statt. Die ARIF erachtet die Definition von "le commerce de pierres précieuses" als ungenau. Für den Fall, dass der Handel mit Edelmetall und Edelsteinen weiterhin in der Vorlage bleibt, macht UBOS verschiedene Vorschläge mit Eventualanträgen für die Definition des Handels mit Edelmetallen und Edelsteinen.

4.4.3 Immobilienhandel

Der Kt. Glarus zeigt sich erstaunt, dass das "Schlupfloch" der Geldwäscherei im Immoblienbereich, nämlich Zwangsverwertungen von Liegenschaften, nicht erfasst werde; Betreibungs- und Konkursbeamten würden z.T. grössere Barbeträge übergeben, ohne dass diese Beamten entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten hätten.

Der Branchenverband ARIF erachtet eine Unterstellung des Immobilienhandels für unnötig, wenn die Kontrollstelle ihre Praxis ändert, wonach das Inkasso nicht unter das Geldwäschereigesetz fällt. Gemäss der USPI, dem VIV und dem SVIT soll der Immobilienhandel nicht unterstellt werden, weil der Faktor Bargeld in diesem Sektor praktisch ausgeschlossen werden könne. In jedem Fall solle die Vermittlung von Immobilien nicht erfasst werden (so auch das Centre Patronal). Der SVIT erachtet die Unterstellung des Immobilienhandels unter ein spezielles Regime als nicht notwendig; die Strafdrohung von Art. 305bis StGB genüge. In jedem Fall aber solle der Eigenhandel nicht unterstellt werden, weil dies über die Anfordernungen des GAFI hinaus gehe. Der SVIT weist auf seine Standesregeln hin, wonach Immobilienmakler keine Kundengelder über CHF 50'000 entgegennehmen dürfen; die Verletzung der Standesregeln werde sanktioniert. Verschiedene

4 Hierzu kann festgehalten werden, dass in den Empfehlungen des GAFI nur von Handel die Rede ist, ohne Unterscheidung zwischen Gross- und Detailhandel.