Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/11: Geldwäscherei: Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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und die Schweizer Post verlangen den Einbezug der SRO's in den Straf- und Haftungsausschluss.
4.6.7 Verordnungskompetenz der Kontrollstelle
Die in Art. 18 lit. h Abs. 2 VE GwG vorgesehene Kompetenz der Kontrollstelle, die Gewerbsmässigkeit in einer Verordnung zu definieren, ist von vielen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert worden; der Begriff der Gewerbsmässigkeit oder der Begriff der Berufsmässigkeit, wie viele Vernehmlassungsteilnehmer anregen, soll auf Gesetzesstufe konkretisiert werden.
4.6.8 Öffentliches Verzeichnis
Die neue Bestimmung in Art. 18a VE GwG, wonach die Kontrollstelle ein öffentliches Verzeichnis der Finanzintermediäre führt, ist von Bankenkreisen begrüsst worden. SRO's lehnen die neue Bestimmung weitgehend ab oder aber fordern für SRO's die entsprechende Möglichkeit, ein solches Verzeichnis zu führen. Der STV hat demgegenüber auch aus Sicht seiner SRO keine Einwände gegen diese Bestimmung.
4.6.9 Auskunftspflicht von Revisionsstellen gegenüber der Kontrollstelle
Das Forum SRO-GwG lehnt die Auskunftspflicht von Revisionsstellen gemäss Art. 19 Abs. 2 VE GwG ab, weil Revisionsstellen einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstünden und auf ein inaktes Vertrausenverhältnis zum überprüften Unternehmen angewiesen seien. Zudem sei der Rechtsschutz des betroffenen Finanzintermediärs nicht geregelt. Die ARIF erachtet die Auskunftspflicht als übertrieben, zumal Revisionsgesellschaften keinen Einfluss und keine Pflichten gegenüber Gesellschaften bezüglich deren Tätigkeiten haben. Der Kt. Glarus gibt zu bedenken, dass die Vorentwürfe des neuen Aktiengesellschaftsrechts die Revisionsstelle "nur" noch bei grösseren/umsatzstarken Unternehmen als notwendig erachten; zudem stelle sich die Frage bei dieser Bestimmung, welche Informationen die Revisionsstelle besitzen müsse. Mit der Statuierung der Auskunftspflicht verschiebe sich das Problem von staatlicher auf die private Seite, ohne gelöst zu werden.
Demgegenüber begrüsst der STV die neue Bestimmung, welche eine gesetzliche Grundlage schaffe, um allfällige Rechtsungleichheiten in Sachen Unterstellungpflicht auszuräumen. Der Kt. ZH schlägt vor, nicht nur "Hinweise" zu verlangen für die Auskunftspflicht, sondern "konkrete Hinweise" sollten vorliegen. Zudem regt er an, entweder Zwangsmassnahmen bei Nichteinhaltung der Pflicht einzuführen oder die Verpflichtung entsprechend mit der Strafbestimmung von Art. 292 StGB zu ergänzen.
4.6.10 Auflösung / Löschung im Handelsregister
Die geänderte Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 E GwG wird von Bankenkreisen begrüsst. Von den SRO's wird die Bestimmung teils abgelehnt; teils werden sprachliche Änderungsvorschläge eingebracht oder vorgeschlagen, dass auch die Anordnung von milderen