Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/11: Geldwäscherei: Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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Massnahmen gesetzlich verankert werden soll (so der Zürcher Anwaltsverband, Kt. ZH und ähnlich auch der SVUE).
4.6.11 Anzeigepflicht
Die ARIF befürchtet Koordinationsschwierigkeiten zwischen der Kontrollstelle, den SRO's und den Finanzintermediären bezüglich der Meldung gemäss Art. 21 Abs. 2 VE GwG. Die Verpflichtung, Meldung zu erstatten, solle nur für Finanzintermediäre gelten.
4.6.12 Informationsaustausch SRO's – Kontrollstelle
Die Bestimmung von Art. 27 VE GwG zum Informationsaustausch zwischen SRO's und der Kontrollstelle löste insbesondere in SRO-Kreisen viele und unterschiedliche Anregungen und Vorschläge zur Ausweitungen der Kann-Formulierung in eine Verpflichtung (z.B. ARIF zu Abs. 1), zu Umformulierungen, Ergänzungen oder aber Streichungen einzelner Buchstaben aus Abs. 2 oder zur Streichung des ganzen Artikels aus.
4.6.13 Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
Verschiedene SRO's schlagen bezüglich Art. 28 Abs. 1 VE GwG eine Umformulierung vor, wonach die Massnahme nicht vorher "angedroht" werden soll, sondern eine Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustand anzusetzen sei.
4.6.14 Informationsaustausch unter Behörden
Sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich zu den Bestimmungen über den Informationsaustausch unter Behörden (Art. 29a und Art. 29b E GwG).
Bezüglich Art. 29a VE GwG begrüsst die Grüne Partei der Schweiz die verbesserten gegenseitigen Auskunftsrechte zwischen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden. Der Kt. Luzern regt an, in Art. 29a VE GwG solle auch der Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden des Bundes und der Kantone, die sich mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung befassen, und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehröden sowie der Kontrollstelle geregelt werden. Das Bundesstrafgericht, die CAPS und der Kt. Bern verlangen, dass die Strafbehörden nicht alle Verfügungen der MROS melden müssen, die sie auf Grund einer Anzeige der Meldestelle erlassen, insbesondere nicht prozessleitende Verfügungen. So soll sich diese Bestimmung gemäss dem Bundesstrafgericht nicht auf Verfügungen der Anklagekammer erstrecken. Demgegenüber soll MROS über Verwaltungsbehörden (BJ) oder Strafbehörden über rogatorische Einvernahmen im Ausland betreffend organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei informiert werden. Gemäss der CAPS soll die Zusammenarbeit zwischen Behörden verpflichtend sein und nicht auf einer gesetzlichen "Kann-Vorschrift" basieren.
Der Kt. Zug begrüsst die Verbesserung, dass Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 29b VE GwG gegenseitige Auskunftsrechte erlangen. Bankenkreise,