Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/11: Geldwäscherei: Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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Branchenverbände im Immobilienbereich sowie insbesondere die ARIF und der HEV erachten den Begriff des "Immobilienhandels" oder die Definition "im Immobilienhandel tätige Personen" als unklar. Die FDP beantragt die Beschränkung auf den Immobilienhandel für fremde Rechnung bei Entgegennahme von Bargeld.
4.4.4 Handel mit bildender Kunst
Der Kt. Luzern begrüsst den Einbezug des Kunsthandels. Die EDK, die SP und die Grüne Partei der Schweiz erachten den Anwendungsbereich auf "Handel mit bildender Kunst" als zu eng und fordern in Anlgeichung an Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG), dass der Handel mit "Kulturgut" unterstellt wird. Auch die CVP befürwortet die Unterstellung von Kunsthändlern und Auktionshäusern, weil die Unterstellung des Kunsthandels und der Auktionshäuser im Rahmen der Beratungen des KGTG schon in Aussicht gestellt worden sei. Trotz verschiedenen Definitionen der Kunstgegenstände in Art. 11 MWSTGV und im KGTG, begrüsst der VSG den Begriff der bildenden Kunst gemäss URG.
Die Branchenverbände machen auf hohe administrative Kosten für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten aufmerksam. Bankenkreise erachten die Unterstellung als nicht nötig. Weiter wird vorgebracht, die Definition des Handels mit bildender Kunst sei unklar (ARIF) und Zahlen bezüglich der Geldwäschereirisiken seien nicht verfügbar (USAM, Centre Patronal und ähnlich auch die Universität Genf).
Der KHS weist auf die bestehende Praxis der Kontrollstelle zum räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor hin und erachtet eine weitere Änderung als nicht adäquat. Für den Fall, dass die Unterstellung trotzdem erfolgt, erachtet der KHS – im Sinne eines Eventualantrags – den Ansatz des Geldwäschereiregimes für Handelstätigkeiten, mithin ein Regime light, als die sachgerechteste und verhältnismässigste Lösung. Für diesen Fall bringt der KHS verschiedene Verbesserungsvorschläge zur Systematik des Regimes für Handeltsätigkeiten innerhalb dem GwG, zum Aufbau und zum Inhalt des Regimes ein. Der VSG tendiert dazu, den gesamten Kunsthandel einer Selbstregulierungsorganisation zu unterstellen.
4.4.5 Regime für Handelstätigkeiten
Branchenverbände kritisieren die Einhaltung ausgewählter Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes als zu aufwändig und kostspielig.
Demgegenüber erachten der SVUE, das Forum SRO-GwG und der Zürcher Anwaltsverband die Schaffung eines speziellen, erleichterten Regimes für Handelstätigkeiten als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem normalen Regime für Finanzintermediäre. Ähnlich bemerkt die Universität Genf, das erleichterte Regime für Handelstätigkeiten könne eine ungerechte Ungleichbehandlung gegenüber kleinen Finanzintermediären sein, anderseits könne die Einhaltung von Sorgfaltspflichten nicht wirklich durchgesetzt werden ohne Kontrollen, die im neuen Regime nicht vorgesehen sind. Ähnlich führt die FDP aus,