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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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TEIL IV — GRENZÜBERGANGSSTELLEN
Artikel 19 · Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Vertragsstaat unternimmt über die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen hinaus Folgendes:
a) Er trägt dafür Sorge, dass die in Anhang 1 für benannte Grenzübergangsstellen be-
schriebenen Kapazitäten in dem in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 1 genannten zeitlichen Rahmen geschaffen werden;
b) er bezeichnet die an jeder benannten Grenzübergangsstelle zu seinem Hoheitsgebiet
zuständigen Behörden und
c) er liefert der WHO nach Möglichkeit sachdienliche Angaben über Infektions- und Ver-
seuchungsquellen, einschließlich Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren, an seinen Grenzübergangsstellen, die zur grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten führen können, wenn darum als Reaktion auf eine bestimmte potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit ersucht wird.
Artikel 20 · Flughäfen und Häfen
(1) Die Vertragsstaaten benennen die Flughäfen und Häfen, welche die in Anhang 1 vorgesehenen Kapazitäten schaffen.
(2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Exemption Certificate) und die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Certificate) nach den Anforderungen des Artikels 39 und dem in Anhang 3 enthaltenen Muster ausgestellt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat übermittelt der WHO eine Liste von Häfen, die zu Folgendem befugt sind:
a) die Ausstellung von Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle und die Bereit-
stellung der in den Anhangn 1 und 3 genannten Leistungen oder