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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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b) nur die Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygiene-
kontrolle und
c) die Verlängerung der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle um
einen Monat bis zur Ankunft des Schiffes in dem Hafen, in dem die Bescheinigung entgegengenommen werden kann.
Die Vertragsstaaten informieren die WHO über eventuelle Veränderungen des Status der aufgeführten Häfen. Die WHO veröffentlicht die nach diesem Absatz erhaltenen Informationen.
(4) Die WHO kann auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats nach angemessener Prüfung bestätigen lassen, dass ein Flughafen oder Hafen in seinem Hoheitsgebiet den in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen genügt. Diese Bestätigungen können von der WHO in Abstimmung mit dem Vertragsstaat regelmäßig überprüft werden.
(5) Die WHO entwickelt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen Zertifizierungsrichtlinien für Flughäfen und Häfen nach diesem Artikel. Die WHO veröffentlicht ferner ein Verzeichnis zertifizierter Flughäfen und Häfen.
Artikel 21 · Landübergänge
(1) Sofern dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, kann ein Vertragsstaat Landübergänge, welche die in Anhang 1 genannten Kapazitäten schaffen, unter Berücksichtigung des Folgenden benennen:
a) im Vergleich zu anderen Grenzübergangsstellen das Verkehrsaufkommen und die Ver-
kehrsfrequenz der verschiedenen Arten des internationalen Verkehrs an den Landübergängen eines Vertragsstaats, die benannt sein könnten und
b) vor der Ankunft an einem bestimmten Landübergang die Gefahren für die öffentliche Gesund-
heit, die in Gebieten, in denen der internationale Verkehr entsteht oder durch die er sich bewegt, bestehen.
(2) Vertragsstaaten mit gemeinsamen Grenzen sollen Folgendes in Erwägung ziehen: