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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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a) den Abschluss bi- oder multilaterale Abkommen oder Vereinbarungen über die

Vorbeugung oder Bekämpfung der grenzüberschreitenden Übertragung von Krankheiten an Landübergängen nach Artikel 57 und

b) im Hinblick auf die Kapazitäten nach Anhang 1 die gemeinsame Benennung angrenzen-

der Landübergänge nach Absatz 1.

Artikel 22 · Aufgaben der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden

a) sind verantwortlich für die Überwachung von in betroffenen Gebieten ankommenden

beziehungsweise daraus abgehenden Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Transportmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten, so dass diese dauerhaft frei von Infektions- und Verseuchungsquellen einschließlich Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren sind;

b) tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass die von Reisenden an Grenzübergangsstellen ge-

nutzten Einrichtungen in hygienisch einwandfreiem Zustand und dauerhaft frei von Infektions- und Verseuchungsquellen einschließlich Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren sind;

c) sind zuständig für die zu führende Aufsicht über die aufgrund dieser Vorschriften ge-

gebenenfalls angebrachte Entrattung, Desinfektion, Befreiung von Insekten oder Entseuchung von Gepäck, Fracht, Containern, Transportmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten beziehungsweise für Hygienemaßnahmen bei Personen;

d) setzen Transportgesellschaften möglichst frühzeitig von ihrer Absicht in Kenntnis,

Bekämpfungsmaßnahmen bei einem Transportmittel anzuwenden, und liefern soweit verfügbar schriftliche Informationen über die dabei anzuwendenden Methoden;

e) sind für die Aufsicht über die Beseitigung und sichere Entsorgung von verseuchtem Wasser,

verseuchten Lebensmitteln, menschlichen oder tierischen Ausscheidungen, Abwasser und anderen verseuchten Stoffen aus Transportmitteln zuständig;