Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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INGO den ihm gewährten Schutz missbraucht. Der Sonderstatus der an einer bestimmten internationalen Konferenz teilnehmenden Vertreter von INGO würde der betreffenden internationalen Konferenz und nicht der INGO als solcher erteilt.

Der Umfang von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen, die einem Sekretariat oder jedem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag geschaffenen Organ gewährt werden, müssten dem Status entsprechen, der einer zwischenstaatlichen Organisation eingeräumt wird, und Gegenstand eines Sitzabkommen sein, angesichts der Ähnlichkeiten dieser Gremien. Dasselbe gilt für internationale Gerichte und Schiedsgerichte, allerdings unter Vorbehalt allfälliger Anpassungen auf Grund der von einem Gerichtshof zu erfüllenden Funktionen, wobei es sich hier namentlich um die für Verfahrensparteien und Anwälte geltende Stellung handelt. Dabei ist zu betonen, dass die die internationalen Gerichte begründenden völkerrechtlichen Verträge oder UNO-Resolutionen die Pflichten der Staaten in diesem Bereich bereits klar festlegen. Diese Verträge legen eine allgemein anerkannte internationale Praxis fest und werden sicher als Grundlage für die allfällige Schaffung weiterer internationaler Gerichte dienen. Die Schweiz wird sich bei der Bestimmung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die für einen sich in der Schweiz niederlassenden internationalen Gericht angemessen wären, auf die völkerrechtlichen Normen, insbesondere auf die Bestimmungen für den Internationalen Strafgerichtshof, stützen. Grundsätzlich müssten schweizerische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz, die nicht dem Personal des Gerichts angehören, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen der Gründungsakte des Gerichts, eines Protokolls über Vorrechte und Immunitäten oder irgendeines anderen völkerrechtlichen Vertrags den ordentlichen Vorschriften des geltenden Steuerrechts unterstellt bleiben; dies könnte beispielsweise die Anwälte der Verfahrensparteien betreffen, die in der Schweiz niedergelassen sind und die vor einem internationalen Gericht in der Schweiz auftreten.

Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen unabhängiger Kommissionen wird wie bis anhin vom Bundesrat bestimmt werden. Gemäss geltender Praxis kommen für unabhängige Kommissionen, für deren Mitglieder und die Mitarbeiter ihrer Sekretariate sowie für allenfalls von ihnen beigezogene Experten die einschlägigen Bestimmungen des Sitzabkommens mit der UNO sinngemäss zur Anwendung. Indes wird schweizerischen Staatsangehörigen, die für die Kommission oder ihr Sekretariat arbeiten, keine Steuerbefreiung gewährt. Gemäss bisheriger Praxis geniessen Personen mit ständigem Wohnsitz (Inhaber eines Ausweises B oder C zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der unabhängigen Kommission oder ihrem Sekretariat) dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie die anderen ausländischen Kommissionsmitglieder, Sekretariatsmitarbeiter oder Experten.

Für die anderen internationalen Organe wird der Bundesrat die ihnen zu gewährenden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters dieser Fälle und der zum Zeitpunkt der Prüfung eines bestimmten Falles herrschenden Umstände festlegen. Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden so weit wie möglich eingeschränkt werden und könnten neben der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Archive, Schriftstücke usw. namentlich eine Befreiung des Gremiums selbst von direkten und indirekten Steuern beinhalten. Sie könnten sogar eine Befreiung der Gehälter der ausländischen Mitarbeiter des Organs von den direkten Steuern vorsehen, insofern es sich nicht um Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz handelt. In jedem Fall muss der Gewährung von