Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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gehörige des Entsendestaats. Die ausserhalb der ordentlichen Gesetzgebung über die Beschränkung ausländischer Arbeitskräfte aufgenommenen Personen erhalten eine besondere Aufenthaltsbewilligung, eine so genannte Legitimationskarte, die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellt wird. Diese Legitimationskarte verleiht ihnen nur für die Dauer ihrer offiziellen Funktionen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, nach deren Ablauf müssen sie entweder das schweizerische Hoheitsgebiet verlassen oder ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gemäss ordentlichem Recht stellen. In diesem Fall unterstehen sie vollumfänglich den Rechten und Pflichten gemäss geltender Gesetzgebung. Insbesondere werden die mit einer Legitimationskarte in der Schweiz verbrachten Jahre nicht berücksichtigt bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

2.3.2.8 Befreiung von allen öffentlichen Dienstleistungen und militärischen Auflagen jeder Art

Die Befreiung von allen öffentlichen Dienstleistungen und militärischen Auflagen erwächst ebenfalls aus der Verpflichtung, die Unabhängigkeit des institutionellen Begünstigten sicherzustellen. Dazu muss die Pflicht zum Militärdienst oder zur Bezahlung des üblicherweise von den Dienstbefreiten zu entrichtenden Militärpflichtersatzes ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung gilt auch für die Pflicht zu anderen öffentlichen Dienstleistungen, wie z.B. Feuerwehrdienst, soweit die Landesgesetzgebung für Bürger und Ortsansässige eine derartige Pflicht vorsieht. Allerdings gilt diese Befreiung von allen öffentlichen Dienstleistungen oder militärischen Auflagen jeder Art nicht für schweizerische Staatsangehörige, die bei einem in der Schweiz ansässigen internationalen Gremium in offizieller Eigenschaft tätig sind, so dass die schweizerischen Staatsangehörigen die von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen haben. Es entspricht der ständigen Praxis, in den vom Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen eine Klausel über diese Verpflichtung aufzunehmen. Indes kann die Organisation als Arbeitgeberin Gesuche um Auslandurlaub oder Verschiebung von Ausbildungsdiensten einreichen, wenn diese auf Grund der Bedürfnisse der Organisation entsprechend gerechtfertigt sind.

2.3.2.9 Erleichterungen

Üblicherweise werden neben den Vorrechten und Immunitäten auch Erleichterungen gewährt. Unter diesen ist die den Begleitpersonen gewährte Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt des Gaststaats hervorzuheben. Heute ist es nicht mehr denkbar, die Begleitpersonen und insbesondere die Ehegatten in der Zeit, in der die in offizieller Eigenschaft tätige Person (der sog. Hauptberechtigte) ein Mandat bei einem institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1 ausübt, daran zu hindern, eine eigene Berufskarriere zu verfolgen. Auf Grund des internationalen Charakters der institutionellen Begünstigten können die Begleitpersonen die unterschiedlichsten Nationalitäten besitzen. Es wäre stossend, wenn diese Personen je nach Staatsangehörigkeit anders behandelt würden, obwohl der Beweggrund für ihre Anwesenheit in der Schweiz derselbe ist. Es ist also nicht denkbar, dass die französische Ehegattin eines UNO-Beamten in Anwendung des mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Abkommens über den freien Personenverkehr ungehindert in der Schweiz arbeiten kann, während der australischen Ehegattin eines UNO-Beamten jeder Zugang zum schweizerischen Arbeits-